Rn. 59

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das Verzeichnis muss laufend geführt werden. Dies bedeutet:

  • Es muss nicht zeitnah geführt werden.
  • Es genügt daher, wenn der StPfl erst zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen ein ordnungsgemäßes Verzeichnis vorlegt (BFH BStBl II 1985, 47; H 7a EStH 2020 "Verzeichnis"). ME dürfte somit die Vorlage auch noch im Einspruchsverfahren ausreichen.
 

Rn. 60

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Erfüllt der StPfl nur im Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen die Aufzeichnungspflichten, in späteren Jahren aber nicht mehr, fällt deswegen nicht rückwirkend die erhöhte Absetzung/Sonderabschreibung für das erste Jahr weg (hM, zB Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 15, 40. Aufl 2021).

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