Rn. 14
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Da Kindergeld auch wegen nicht erfüllter Unterhaltsansprüche eines Zählkindes pfändbar ist (s Rn 4), müssen diese Kinder bei der Verteilung des durch sie bedingten Erhöhungsbetrages ebenfalls berücksichtigt werden. § 76 S 2 Nr 2 EStG bestimmt daher die gleichmäßige Verteilung dieses Zählkind-Vorteils auf alle Kinder, die bei der Kindergeldfestsetzung zu Gunsten des unterhaltsverpflichteten Kindergeldberechtigten berücksichtigt werden, V 24.2 Abs 3 S 2 u 4 DA-KG 2020; FG Thüringen v 05.06.2002, III 1017/01, EFG 2002, 1462.
Beispiel:
Der anspruchsberechtigte Vater hat vier Kinder, das zweite Kind ist ein Zählkind, das im Haushalt der Großeltern lebt. Der Vater erhält ab Januar 2021 Kindergeld iHv zusammen (219 + 225 + 250 =) 694 EUR.
Der Zählkind-Vorteil beläuft sich somit auf 31 EUR, da der anspruchsberechtigte Vater ohne das Zählkind lediglich (219 + 219 + 225 =) 663 EUR Kindergeld erhalten hätte. Da der Zählkind-Vorteil gleichmäßig auf alle Kinder zu verteilen ist, beläuft er sich je Kind auf 7,75 EUR (1/4 von 31 EUR). Dieser Betrag ist nach § 76 S 2 Nr 2 EStG der für das Zählkind pfändbare Kindergeldanteil.
Der für jedes Zahlkind entfallende Anteil am Kindergeld beträgt 228,75 EUR (1/3 von 663 EUR = 221 EUR + 7,75 EUR).
Rn. 15–20
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
vorläufig frei
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