Schrifttum:

Verwaltungsanweisungen:

H 76 EStH 2020;

BZSt v 16.12.2012, BStBl I 2012, 734 (DA zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, geändert durch DA v 11.07.2013, BStBl I 2013, 882);

BZSt v 01.07.2014, BStBl I 2014, 918 (DA zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG));

BZSt v 29.07.2015, BStBl I 2015, 548 (Änderung der DA zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2015));

BZSt v 22.08.2016, BStBl I 2016, 826 (Neufassung der DA zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2016));

BZSt v 16.01.2017, BStBl I 2017, 151 (Übersicht über vergleichbare ausländische Leistungen);

BZSt v 13.07.2017, BStBl I 2017, 1006 (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2017));

BZSt v 10.07.2018, BStBl I 2018, 822 (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2018));

BZSt v 09.07.2019; BStBl I 2019, 655 (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2019));

BZSt v 27.08.2020, BStBl I 2020, 702 (Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2020)).

Ferner s Schrifttum § 62 vor Rn 1.

I. Allgemeines

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nach BT-Drucks 13/1558, 162 gewährt die Vorschrift – wie bereits bisher § 54 Abs 5 SGB I – einen besonderen Pfändungsschutz für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt. Das Kindergeld soll für den Unterhalt des Kindes verfügbar sein, Selder in Blümich, § 76 EStG Rz 1 (Mai 2020). Das Kindergeld soll nur wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes gepfändet werden können, dem Zugriff anderer Gläubiger jedoch entzogen sein. Deshalb fällt der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 35ff InsO auch nicht in die Insolvenzmasse, BFH v 28.04.2016, III R 45/13, BFH/NV 2016, 1472.

B. Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 in das EStG eingefügt.

Das FamFördG v 22.12.1999, BGBl I 1999, 2552 hatte das zum 01.01.2000 in § 66 Abs 1 S 2 EStG neu eingeführte Kindergeld für behinderte Kinder, die ohne Kostenbeteiligung ihrer Eltern in Heimen oder Einrichtungen untergebracht sind (30 DM monatlich), für unpfändbar erklärt.

Das 2. FamFördG v 16.08.2001, BGBl I 2001, 2074 hat § 66 Abs 1 S 2 EStG mWv 01.01.2002 aufgehoben und § 76 EStG neu gefasst.

II. Pfändungsschutz

A. Gesetzlicher Kindesunterhalt

 

Rn. 3

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das Kindergeld kann nach § 76 S 1 EStG nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden. Diese bestehen nach § 1601 BGB unter Verwandten in gerader Linie, also für das leibliche Kind (s für das nichteheliche Kind § 1615a BGB) gegenüber seinen Eltern, für das Enkelkind gegenüber seinen Großeltern und für das angenommene (Adoptiv-)Kind gegenüber seinen Adoptiveltern (§ 1751 Abs 4 BGB), nicht hingegen für das Stiefkind gegenüber dem Stiefelternteil und für das Pflegekind gegenüber den Pflegeeltern, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 5 (Juni 2020); kritisch dazu Felix in K/S/M, § 76 EStG Rz B 4 (März 2015). Ist ein gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs etwa gemäß § 1607 Abs 2 S 2 BGB, § 37 BAföG, § 7 UVG oder § 94 SGB XII auf einen Dritten erfolgt, ist eine Pfändung des Kindergeldanspruchs nach § 76 Abs 1 EStG ausgeschlossen, Avvento in Kirchhof/Seer, § 76 EStG Rz 1 (20. Aufl).

 

Rn. 4

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zusätzliche Pfändungsvoraussetzung ist, dass es sich um gesetzliche Unterhaltsansprüche eines Kindes handelt, welches bei der Kindergeldfestsetzung berücksichtigt wird. Das Kind muss also nicht zwingend als Zahlkind, stets aber als Zählkind iSd § 63 EStG bei der Kindergeldfestsetzung Berücksichtigung finden.

"Berücksichtigt wird" bedeutet die tatsächliche Einbeziehung in die Kindergeldfestsetzung; auf das – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich unberücksichtigt gebliebene Kind entfällt kein pfändbares Kindergeld. Ggf ist die Berücksichtigung durch nachträgliche Antragstellung (§ 67 Abs 1 EStG) herbeizuführen.

Ohne Auswirkung auf das pfändbare Kindergeld bleibt auch ein an letzter Stelle zu berücksichtigendes Zählkind, das sich auf die Höhe des Kindergeldes nicht auswirkt, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 6 (Juni 2020); vgl auch V 24.2 Abs 3 S 1 DA-KG 2020.

 

Rn. 5

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für andere Ansprüche als die auf den in § 76 EStG definierten Kindesunterhalt ist das Kindergeld unpfändbar. Das betrifft etwa andere Ansprüche des Kindes selbst, die nicht auf die Erfüllung seines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gerichtet sind. Abweichend von § 46 Abs 1 AO ist nach § 319 AO iVm § 76 EStG auch die Pfändung des Kindergeldes für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ausgeschlossen; FG Münster v 15.12.2011, 11 K 634/07 AO, EFG 2012, 900; Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 6 (Juni 2020).

Auch aus einem Titel eines anderen Gläubigers des Kindergeldberechtigten über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen können deshalb Ansprüche des Kindergeldberechtigten auf Zahlung von Kindergeld nicht gepfändet werden, BGH v 09.03.2016, VIII ZB 68/13, NJW-RR 2016, 575. Vgl auch OVG Sachsen-Anhalt v 24.03.1999, A 3 S 46/97: keine Pfändung von Kindergeldansprüchen wegen nicht erfolgter Zahlungen von Hortgebühren oder -beiträge...

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