Rn. 38

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes, der Länder und der Kommunen können auf ihre bislang gegebene Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes verzichten. Der Verzicht ist schriftlich oder elektronisch gegenüber dem BZSt zu erklären und bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch das BZSt.

Der Verzicht auf die Zuständigkeit betrifft sämtliche Fälle, für die die Familienkasse des öffentlichen Dienstes zuständig ist, die Zuständigkeit geht auf die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit über (§ 5 Abs 1 Nr 11 FVG). Die Einzelheiten des Verfahrens beim Wechsel der Zuständigkeit ergeben sich aus dem Leitfaden zur Durchführung der Familienkassenreform v 25.07.2018, www.bzst.de.

 

Rn. 39

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Familienkassen des Bundes können alternativ das Bundesverwaltungsamt mit der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes beauftragen. Das Bundesverwaltungsamt wird in diesen Fällen als Bundesfamilienkasse tätig (§ 5 Abs 1 Nr 11 S 6 u 7 FVG idF Art 4 des Gesetzes vom 08.12.2016, BGBl I 2016, 2835), BMF v 14.12.2016, BStBl I 2016, 1429 Tz 3.2.

 

Rn. 40

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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