Schrifttum:

Hörster, Kabinett beschließt "JStG 2018" unter neuem Namen, NWB 2018, 2393;

Hörster, UStAVermG: Änderungen des EStG, NWB 2018, 3816.

Verwaltungsanweisungen:

H 72 EStH 2020;

BZSt, Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht (DA-üzv) (Stand Juni 2015), www.arbeitsagentur.de;

BZSt v 22.8.2016, BStBl I 2016, 826 (Neufassung der DA zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2016));

BZSt v 14.12.2016, BStBl I 2016, 1429 (Familienleistungsausgleich; Durchführung der Familienkassenreform);

BZSt v 06.07.2017, BStBl I 2017, 978 (Liste der Bestätigungen des Verzichts auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs 1 S 3 EStG);

BZSt v 13.07.2017, BStBl I 2017, 1006 (Neufassung der DA zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2017));

BZSt v 10.07.2018, BStBl I 2018, 822 (Neufassung der DA zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2018));

BZSt v 25.07.2018, www.bzst.de (Leitfaden zur Durchführung der Familienkassenreform);

BZSt v 09.07.2019, BStBl I 2019, 655 (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2019));

BZSt v 27.08.2020, BStBl I 2020, 702 (Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2020));

BZSt v 27.08.2020, BStBl I 2020, 870 (Familienleistungsausgleich; Liste der festsetzenden Familienkassen iSd § 5 Abs 1 Nr 11 S 12 FVG).

Ferner s Schrifttum § 62 vor Rn 1.

I. Allgemeines

A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 72 EStG regelt in Abs 1–6 die Kindergeldzahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes einschließlich der Postnachfolgeunternehmen.

  • Abs 1–3 bestimmen den betroffenen Personenkreis.
  • Abs 4–6 betreffen Zuständigkeitsregeln für Sonderfälle (vorübergehende Beschäftigung, Zusammentreffen mehrerer Bezüge bzw Arbeitsentgelte in einer Person, Eintritt bzw Ausscheiden aus dem Dienst während des laufenden Monats).

§ 72 Abs 7 EStG betrifft den gesonderten Ausweis des Kindergeldes in den Abrechnungen der Bezüge bzw des Arbeitsentgelts, wenn es zusammen mit diesen ausgezahlt wird.

§ 72 Abs 8 EStG nimmt die Familienkassen des öffentlichen Dienstes von der Festsetzung und Auszahlung von Kindergeldansprüchen aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften aus, dies gilt auch für Fälle der Anspruchskonkurrenz.

B. Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 eingeführt, sie entspricht § 45 BKGG aF.

Das JStErgG 1996 hat § 72 Abs 9 EStG aF, jetzt Abs 8, angefügt.

Das StEntlG 1999 v 19.12.1998, BGBl I 1998, 3779 hat Abs 9 aF dahin geändert, dass die Familienkassen der Bundesanstalt für Arbeit Kindergeldansprüche aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften nicht nur festsetzen, sondern auch auszahlen.

Das FamFördG hat Abs 9 S 2 aF wegen der Aufhebung des § 73 EStG (Auszahlung durch private ArbG) und Wegfall des Bescheinigungsverfahrens nach § 67 EStG geändert und einen neuen S 2 eingefügt, wonach die Familienkassen der Bundesanstalt auch in Fällen der Anspruchskonkurrenz zuständig bleiben.

Das StBereinG 1999 hat das BMF und die Landesregierungen bzw die obersten Landes-FinBeh nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 FVG ermächtigt, zentrale Bundes- bzw Landesfamilienkassen einzurichten, vgl Vial, DStR 1999, 2104.

 

Rn. 3

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Da nach § 5 Abs 1 Nr 11 FVG die Familienkassen und die Bezüge feststellende Stelle in vielen Fällen auseinanderfallen, wurde Abs 7 mit Wirkung ab dem 01.01.2002 aufgehoben (BT-Drucks 14/6160, II zu Nummer 22 Buchst a). Aus den Abs 8 aF und 9 aF wurden die Abs 7 und 8.

 

Rn. 4

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v 23.12.2003, BGBl I 2003, 2848 hat die Behördenbezeichnung Bundesanstalt für Arbeit in Bundesagentur für Arbeit geändert.

Das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2915, 2916 hat § 72 Abs 7 S 1 EStG dahin neu gefasst, dass das Kindergeld in den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeitsentgelts dann gesondert auszuweisen ist, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1368, 10) ist zu entnehmen, dass die vorgesehene Konzentration der Familienkassen die Möglichkeit einer von den Bezügen bzw dem Entgelt getrennten Auszahlung schafft. In diesen Fällen der getrennten Auszahlung bedarf es nunmehr keines gesonderten Ausweises in der Bezüge- bzw Entgeltabrechnung mehr. Die Gesetzesänderung ist nach Art 6 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2915, 2918 am 01.01.2007 in Kraft getreten.

 

Rn. 5

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes v 08.12.2016, BGBl I 2016, 2835 hat § 72 Abs 1 EStG mit Wirkung v 14.12.2016 geändert. Mit dem genannten Gesetz, das in Art 2 und Art 3 weitere Änderungen des § 72 EStG zum 01.01.2019 bzw zum 01.01.2022 enthält, hat der Gesetzgeber eine grundlegende Strukt...

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