Rn. 300

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Gesetzestext lautete:

Zitat

"(3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. 2Neu festgesetzt oder aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monat. 3Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen."

 

Rn. 301

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Hinsichtlich der Regelung in § 70 Abs 3 S 1 EStG aF ergeben sich im Vergleich zu der ab dem 01.01.2015 geltenden Neuregelung in § 70 Abs 3 S 1 Hs 1 EStG inhaltlich keine Unterschiede. Zwar findet sich in § 70 Abs 3 S 1 EStG aF die Formulierung, materielle Fehler könnten durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden, während § 70 Abs 3 S 1 Hs 1 EStG die Formulierung enthält, derartige Fehler könnten durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung beseitigt werden. Bei der Neufestsetzung iSd § 70 Abs 3 S 1 EStG aF handelte es sich jedoch um eine Änderung der Festsetzung und nicht um eine weitere Festsetzung neben der bestehenden Festsetzung. Insoweit wird auf die Kommentierung in s Rn 210 ff verwiesen.

 

Rn. 302

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Reglung in § 70 Abs 3 S 2 EStG aF findet sich nunmehr in § 70 Abs 3 S 1 Hs 2 EStG; wegen der Einzelheiten wird auf s Rn 217 ff verwiesen.

 

Rn. 303

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Regelung in § 70 Abs 3 S 3 EStG aF findet sich nun in § 70 Abs 3 S 2 EStG, wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung in s Rn 236 ff verwiesen.

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