Rn. 2

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Vorschrift ist durch das JStG 1996 (BGBl I 1995, 1250) in das EStG eingefügt worden. Das JStErgG 1996 (BGBl I 1995, 1959) hat § 70 Abs 3 EStG angefügt, der die Korrektur materieller Fehler der letzten Kindergeldfestsetzung zum Gegenstand hat. Das JStG 1997 (BGBl I 1996, 2049) hat § 70 Abs 2 EStG insoweit geändert, als es die ursprüngliche Gesetzesfassung, "die für die Zahlung von Kindergeld erheblich sind" durch die Formulierung, "die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind" ersetzt hat. Nach der ursprünglichen Fassung des § 70 Abs 1 S 1 EStG wurde das Kindergeld von der Familienkasse festgesetzt und ausgezahlt, "soweit nichts anderes bestimmt ist". Der letzte Hs ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl I 1999, 402) gestrichen worden, da das Kindergeld infolge der durch das StEntlG 1999 (BGBl I 1998, 3779) erfolgten Aufhebung des § 73 EStG mit Wirkung vom 01.01.1999 nicht mehr von den privaten ArbG, sondern in allen Fällen von der Familienkasse ausgezahlt wird.

 

Rn. 3

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Das FamFördG (BGBl I 1999, 2552) hat § 70 Abs 1 S 2 EStG mit Wirkung vom 01. 01 1999 neu gefasst. Es handelte sich zum einen um eine Änderung infolge der Streichung des § 67 Abs 2 EStG. Die materielle Rechtslage hat nur eine unwesentliche Änderung erfahren. Es bedarf nach § 70 Abs 1 S 2 EStG weiter keines schriftlichen Bescheids in den Fällen, in denen der Berechtigte bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht nachweist, dass die Voraussetzung für eine weitere Kindergeldgewährung vorliegen. Insoweit verweist das Gesetz nicht mehr auf § 157 AO.

 

Rn. 4

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Das 2. FamFördG (BGBl I 2001, 2074), vgl dazu Felix, NJW 2001, 3073, hat mit Wirkung zum 01.01.2002 in § 70 Abs 4 EStG eine weitere spezielle Korrekturvorschrift geschaffen. In Rspr und Literatur war umstritten, wie zu verfahren ist, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag über- oder unterschritten haben.

 

Rn. 5

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2915 hat § 70 Abs 1 S 2 EStG mit der Begründung aufgehoben, die Bescheiderteilung bei jedem VA mache das Handeln der Familienkassen für den Kindergeldberechtigten transparenter, die Selbstkontrolle der Verwaltung werde erhöht (BT-Drucks 16/1368, 310).

 

Rn. 6

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Das FamLeistG vom 22.12.2008, BGBl I 2008, 2955 hat in § 70 Abs 2 EStG den S 2 eingefügt, wonach von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheids abgesehen werden kann, wenn die Änderung der Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Abs 1 EStG genannten Kindergeldbeträge erforderlich ist.

 

Rn. 7

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Das StVereinfG 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) hat § 70 Abs 4 EStG zusammen mit der Regelung über den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs 4 EStG aF zum 01.01.2012 aufgehoben. Für Kindergeldzeiträume bis einschließlich des VZ 2011 findet § 70 Abs 4 EStG weiter Anwendung, § 52 Abs 50 EStG idF Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266).

 

Rn. 8

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die durch das ZollkodexAnpG (v 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417) mWv 01.01.2015 erfolgte sprachliche Änderung des § 70 Abs 3 S 1 EStG stellt klar, dass bei einer bestehenden Festsetzung, die einen materiellen Fehler enthält, keine Neufestsetzung iS einer doppelten Festsetzung erfolgt, sondern die bestehende Festsetzung geändert wird (BT-Drucks 18/3017, 51 zu Art 5 Nr 16). Die bislang in § 70 Abs 3 S 2 EStG aF enthaltene Regelung, ab welchem Monat die Änderung wirkt, findet sich nunmehr in § 70 Abs 3 S 1 EStG. Die zuvor in § 70 Abs 3 S 3 EStG aF enthaltene Regelung ist nunmehr ohne sachliche Änderung in § 70 Abs 3 S 2 EStG enthalten, sie ist sprachlich an die Neuregelung in § 70 Abs 3 S 1 EStG angepasst worden; Wendl in H/H/R, § 70 EStG Rz 2 (April 2020).

 

Rn. 9

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Art 9 Nr 10 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066) hat § 70 Abs 1 EStG S 2 und 3 EStG eingefügt. Diese Regelung entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des § 66 Abs 3 EStG idF StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682), deren Stellung im Gesetz aufgrund finanzgerichtlicher Entscheidungen zu verändern und die Formulierung präziser zu fassen war (so die Ausführungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 19/8691, 75). Nachfolgend hat der BFH die finanzgerichtlichen Entscheidungen bestätigt, BFH vom 19.02.2020, III R 66/18, BStBl II 2020, 704. Die Auszahlungsbeschränkung wird nunmehr dem Erhebungsverfahren zugeordnet und ist nach zeitgleicher Aufhebung des § 66 Abs 3 EStG nicht mehr im Bereich der materiellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld (§§ 6266 EStG) enthalten.

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