Rn. 285

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

In Bezug auf die Korrektur wegen widerstreitender Kindergeldfestsetzung, ausführlich dazu Tiedchen, DStZ 2000, 237, findet insbesondere § 174 Abs 2 AO Anwendung; vgl V 19.1 DA-KG 2023. Danach ist eine Kindergeldfestsetzung zu korrigieren, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt worden ist, so zB

  • bei einem Wechsel des Kindergeldberechtigten von einem privaten ArbG zu einem ArbG iSd § 72 EStG, BFH vom 11.12.2013, XI R 42/11, BStBl II 2014, 840 sowie dann,
  • wenn die Familienkasse für ein und dasselbe Kind versehentlich mehrfach Kindergeld festgesetzt hat, weil die Antragstellerin einen zweiten Kindergeldantrag (unter einer anderen Kindergeldnummer) gestellt hat, während bereits eine Kindergeldfestsetzung erfolgt war, FG Köln vom 16.03.2022, 3 K 1144/19.

Die Änderung darf jedoch nur dann erfolgen, wenn die Berücksichtigung des Sachverhaltes auf einen Antrag oder eine Erklärung des Kindergeldberechtigten zurückzuführen ist (§ 174 Abs 2 S 2 AO). Hieran fehlt es, wenn der Kindergeldberechtigte vor Erlass der fehlerhaften Kindergeldfestsetzung den erheblichen Sachverhalt vollständig und richtig dargestellt hat, vgl dazu BFH vom 21.10.1980, VIII R 186/78, BFH BStBl II 1981, 388.

Ist bei getrennt lebenden Elternteilen (A und B) ein Kind bei einem der Elternteile (A) berücksichtigt, beim anderen Elternteil (B) jedoch nicht berücksichtigt worden, weil die zuständige Kindergeldkasse angenommen hat, das Kind sei nicht in den dortigen Haushalt des Elternteils (B) aufgenommen worden und wird diese Ablehnung aufgrund eines Rechtsbehelfs des betroffenen Elternteils (B) durch eine positive Festsetzung ersetzt, weil die Familienkasse nunmehr das Vorliegen einer Haushaltsaufnahme bejaht, stellt sich die Frage nach einer Änderung der positiven Kindergeldfestsetzung beim anderen Elternteil (A). Insoweit findet § 174 Abs 5 S 1 AO Anwendung, wonach eine Änderung nach § 174 Abs 4 AO nur dann erfolgen kann, wenn der Dritte an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung der fehlerhaften Kindergeldfestsetzung geführt hat, beteiligt war. Insoweit bedarf es einer Hinzuziehung oder Beiladung des Dritten, § 174 Abs 5 S 2 AO.

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