Rn. 404

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Seit VZ 1987 (grds – abgesehen von der bereits ausgelaufenen (Stand 2010) Übergangsregelung in § 52 Abs 21 EStG aF) gehört die Selbstnutzung der Wohnung nicht mehr zu den Einkünften aus VuV, sondern zur Privatsphäre ("Privatgutlösung"). Demzufolge kann für die Zeit der Selbstnutzung keine AfA geltend gemacht werden. Dient die Wohnung aber nach der Selbstnutzung der Einkünfteerzielung (dh Vermietung), ist für die Zeit der Eigennutzung fiktive AfA anzusetzen (BFH BStBl II 1989, 922; 1990, 692; 1990, 684; BFH/NV 1993, 599; auch s Rn 162), und zwar mE eine solche nach § 7 Abs 4 EStG (glA Stuhrmann, BB 1986, 1964; B. Meyer, FR 1987, 54).

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