Rn. 274

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Hier ist zu unterscheiden wie folgt:

(1) Bilanzierer: Für nach dem 31.12.1998 endende Wj (§ 52 Abs 21 S 2 EStG aF) hat das StEntlG 1999/2000/2002 (v 24.03.1999, BGBl I 1999, 402) vorgesehen: Soweit der Grund für die AfaA in späteren Wj wieder entfällt, ist iF der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich eine entsprechende (gewinnerhöhende) Zuschreibung zwingend vorzunehmen. Die Regelung ergänzt das sog Wertaufholungsgebot in § 6 Abs 1 S 1 Nr 4 u Nr 2 S 3 EStG.
(2) §-4-Abs-3-EStG-Rechner: Für diese gilt die Zuschreibungspflicht nicht (glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 12), Umkehrschluss aus § 7 Abs 1 S 7 Hs 2 EStG; s Rn 275.
 

Rn. 275

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Aus § 7 Abs 1 S 7 Hs 2 EStG folgt:

(1) Die Zuschreibungspflicht betrifft nicht §-4-Abs-3-EStG-Rechner oder Überschussrechner (s Rn 274).
(2) Die Zuschreibung steht nicht im Belieben des StPfl; liegen deren Voraussetzungen vor, ist der StPfl verpflichtet, zuzuschreiben.
(3) Da es sich um eine gewinnerhöhende Tatsache handelt, muss das FA den Tatbestand, der eine Zuschreibungspflicht auslöst, beweisen (glA Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 194, 40. Aufl 2021; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 345). In Praxis wird kaum einmal der StPfl von selbst die Zuschreibungsvoraussetzungen bejahen, sondern allenfalls der Betriebsprüfer später behaupten und damit eine AfA-Verschiebung herbeiführen.
 

Rn. 276

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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