Rn. 144
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Strittig ist, ob die AK/HK um einen nach Abschluss der Nutzung noch verbleibenden, ins Gewicht fallenden Schrottwert/Schlachtwert zu kürzen sind (s Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 202;/Scharfenberg/Müller, DB 2014, 921):
(1) | bejahend die bisherige Rspr:
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(2) | verneinend: Nach der hier vertretenen Ansicht ist diese Rspr abzulehnen (glA Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 115 und 107, 40. Aufl 2021 iVm § 6 EStG Rz 73), da es keine gesetzliche Stütze für sie gibt. Der Hinweis auf die Worte "Nutzung" bzw "Abnutzung" in § 7 Abs 1 EStG helfen nicht weiter. § 7 Abs 1 S 1 EStG sieht eine gleichmäßige Verteilung der AK/HK vor und erwähnt nicht, dass ein etwaiger Schrottwert von den AK/HK zu kürzen ist. Immerhin ist die Rspr des BFH wenigstens nur für Schiffe und den Schlachtwert einer Kuh relevant, also etwa nicht für Gebäude (s Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 203). Konsequenterweise müsste der BFH aber auch hier den Schrottwert (Abbruchwert) berücksichtigen und auch einen voraussichtlichen Veräußerungserlös (s Rn 146) abziehen. |
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(3) | Neue Entwicklung?
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Rn. 145
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Beispiel:
Die erheblichen Auswirkungen des Meinungsstreits zeigen sich, wenn man bei AK eines Schiffs von EUR 2 000 000 und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren (lineare Abschreibung) einen Schrottwert von EUR 100 000 annimmt:
Ansicht von BFH und FinVerw | hier vertretene Auffassung | |
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AfA-Bemessungsgrundlage | EUR 2 000 000 ./. EUR 100 000 = 1 900 000 | EUR 2 000 000 |
AfA-Betrag | EUR 95 000 | EUR 100 000 |
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