Rn. 146

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die AfA-Bemessungsgrundlage wird nicht um einen voraussichtlichen Veräußerungserlös (ebenso: Entschädigungserlös) gekürzt (nunmehr hM, zB Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 116, 40. Aufl 2021; wohl auch BFH BStBl II 1975, 478; FG Ha EFG 1987, 612 rkr; aA noch BFH BStBl II 1972, 744; einschränkend Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 206f: grds nicht).

 

Rn. 147

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiel:

Ist beabsichtigt, ein Schiff nach 5 Jahren zum Restpreis von 2 Mio EUR zu veräußern (Restbuchwert dann 2,5 Mio EUR), so beeinflusst dies zuvor weder die Höhe der Absetzungsmasse noch den jährlichen Absetzungsbetrag.

Da das Schiff zum Veräußerungszeitpunkt bei linearer AfA einen Restbuchwert von 2,5 Mio EUR aufweist, tritt bei dem StPfl durch die Veräußerung eine einmalige BV-Minderung iHv 0,5 Mio EUR ein (Verkauf unter Restbuchwert).

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