Rn. 135
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft/hergestellt, hat der StPfl – nur im betrieblichen Bereich, also nicht bei Überschusseinkünften, glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 194; auch s Rn 136 – nach Ansicht der FinVerw ein Wahlrecht:
Anfängliche Zuschüsse
Anfängliche Zuschüsse (dh Zuschussgewährung erfolgt vor Anschaffung/Herstellung des WG, aber noch im Wj der Anschaffung/Herstellung; R 6.5 Abs 2 EStR 2012; R 7.3 Abs 4 S 1 EStR 2012):
Anfänglicher Zuschuss wird als BE1 erfasst (= erfolgswirksame Behandlung) | Anfänglicher Zuschuss wird nicht als BE erfasst (= erfolgsneutrale Behandlung) |
Rechtsfolge: Eigene AK/HK des StPfl + Zuschuss |
Rechtsfolge: Gesamte AK/HK des StPfl ./. Zuschuss2 |
= AfA-Bemessungsgrundlage | = AfA-Bemessungsgrundlage |
1 und zwar zur Zeit der Zuschussgewährung (Zuflussprinzip), BFH BStBl II 1992, 488; 1996, 28; 2008, 561; BFH/NV 2000, 1365
2 die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage erfolgt schon im Jahr der Zusage des Zuschusses, weil es auch bei den AK/HK kein Zuflussprinzip gibt (BFH BStBl II 2008, 561)
Gestaltungshinweis: Die erfolgsneutrale Behandlung ist idR günstiger.
Beispiel:
Der StPfl schafft ein WG im 1. Halbjahr 01 an, AK: EUR 500 000, Nutzungsdauer 5 Jahre, lineare AfA.
Der Zuschuss ist kleiner als der AfA-Betrag in 01:
Erfolgswirksame Behandlung Erfolgsneutrale Behandlung (a) AfA-Bemessungsgrundlage (a) AfA-Bemessungsgrundlage 450 000 EUR eigene AK 500 000 EUR gesamte AK + 50 000 EUR öffentlicher Zuschuss ./. 50 000 EUR öffentlicher Zuschuss = 500 000 EUR = 450 000 EUR (AfA-Bemessungsgrundlage) (AfA-Bemessungsgrundlage) = 100 000 EUR (AfA-Betrag in 01) = 90 000 EUR (AfA-Betrag in 01) Gewinnauswirkung: ./. 100 000 EUR Gewinnauswirkung: ./. 90 000 EUR (b) BE-Seite: Gewinnauswirkung: + 50 000 EUR (c) Saldierung (a) und (b): Gewinnauswirkung endgültig: Gewinnauswirkung endgültig: ./. 50 000 EUR ./. 90 000 EUR Der Zuschuss ist genauso groß wie der AfA-Betrag in 01:
Erfolgswirksame Behandlung Erfolgsneutrale Behandlung (a) AfA-Bemessungsgrundlage (a) AfA-Bemessungsgrundlage 400 000 EUR eigene AK 500 000 EUR gesamte AK + 100 000 EUR öffentlicher Zuschuss ./. 100 000 EUR öffentlicher Zuschuss = 500 000 EUR = 400 000 EUR (AfA-Bemessungsgrundlage) (AfA-Bemessungsgrundlage) = 100 000 EUR (AfA-Betrag in 01) = 80 000 EUR (AfA-Betrag in 01) Gewinnauswirkung: ./. 100 000 EUR Gewinnauswirkung: ./. 80 000 EUR (b) BE-Seite: Gewinnauswirkung: + 100 000 EUR (c) Saldierung (a) und (b): Gewinnauswirkung endgültig: Gewinnauswirkung endgültig: 0 EUR ./. 80 000 EUR Der Zuschuss ist größer als der AfA-Betrag in 01:
Erfolgswirksame Behandlung Erfolgsneutrale Behandlung (a) AfA-Bemessungsgrundlage (a) AfA-Bemessungsgrundlage 300 000 EUR eigene AK 500 000 EUR gesamte AK + 200 000 EUR öffentlicher Zuschuss ./.200 000 EUR öffentlicher Zuschuss = 500 000 EUR = 300 000 EUR (AfA-Bemessungsgrundlage) (AfA-Bemessungsgrundlage) = 100 000 EUR (AfA-Betrag in 01) = 60 000 EUR (AfA-Betrag in 01) Gewinnauswirkung: ./.100 000 EUR Gewinnauswirkung: ./. 60 000 EUR (b) BE-Seite: Gewinnauswirkung: ./. 200 000 EUR (c) Saldierung(a) und (b): Gewinnauswirkung endgültig: Gewinnauswirkung endgültig: ./. 100 000 EUR ./. 60 000 EUR
Nachträglich gewährte Zuschüsse
Nachträglich gewährte Zuschüsse (dh Zuschussgewährung erfolgt nach Anschaffung/Herstellung des WG; R 6.5 Abs 3 EStR 2012; R 7.3 Abs 4 S 2 EStR 2012 Fall 1):
Nachträglicher Zuschuss wird als BE erfasst (erfolgswirksame Behandlung) | Nachträglicher Zuschuss wird nicht als BE erfasst (erfolgsneutrale Behandlung) |
Rechtsfolge: Bisherige AK/HK + Zuschuss | Rechtsfolge: Bisherige AK/HK ./. Zuschuss |
= neue AfA-Bemessungsgrundlage | = neue AfA-Bemessungsgrundlage |
Im Voraus gewährte Zuschüsse
Im Voraus gewährte Zuschüsse (dh Zuschussgewährung erfolgt vor Anschaffung/Herstellung des WG, und zwar im Wj vor der Anschaffung/Herstellung; R 6.5 Abs 4 EStR 2012; R 7.3 Abs 4 S 2 EStR 2012 Fall 2):
Im Voraus gewährter Zuschuss wird als BE erfasst (= erfolgswirksame Behandlung) | Im Voraus gewährter Zuschuss wird nicht als BE erfasst (= erfolgsneutrale Behandlung) |
Rechtsfolge: | Rechtsfolge: |
(1) Im Zuschussjahr: BE | (1) Im Zuschussjahr wird eine steuerfreie Rücklage gebildet |
(2) Im Anschaffungs-/Herstellungsjahr bilden die eigenen AK/HK des StPfl plus der Zuschuss aus dem Vorjahr die AfA-Bemessungsgrundlage | (2) Im Anschaffungs-/Herstellungsjahr bilden die gesamten AK/HK des StPfl abzüglich der steuerfreien Rücklage die AfA-Bemessungsgrundlage |
Rn. 136
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Das Wahlrecht besteht nicht:
- soweit ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen anders lauten (zB § 13 S 2 InvZulG 2010)
- im Bereich der Überschusseinkünfte (glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 197), zB bei den Einkünften aus VuV (R 21.5 Abs 1 S 2 EStR 2012).
Rn. 137
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Private Zusch...
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