Rn. 135

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft/hergestellt, hat der StPfl – nur im betrieblichen Bereich, also nicht bei Überschusseinkünften, glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 194; auch s Rn 136 – nach Ansicht der FinVerw ein Wahlrecht:

Anfängliche Zuschüsse

Anfängliche Zuschüsse (dh Zuschussgewährung erfolgt vor Anschaffung/Herstellung des WG, aber noch im Wj der Anschaffung/Herstellung; R 6.5 Abs 2 EStR 2012; R 7.3 Abs 4 S 1 EStR 2012):

 
Anfänglicher Zuschuss wird als BE1 erfasst (= erfolgswirksame Behandlung) Anfänglicher Zuschuss wird nicht als BE erfasst (= erfolgsneutrale Behandlung)

Rechtsfolge:

Eigene AK/HK des StPfl + Zuschuss

Rechtsfolge:

Gesamte AK/HK des StPfl ./. Zuschuss2
= AfA-Bemessungsgrundlage = AfA-Bemessungsgrundlage

1 und zwar zur Zeit der Zuschussgewährung (Zuflussprinzip), BFH BStBl II 1992, 488; 1996, 28; 2008, 561; BFH/NV 2000, 1365

2 die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage erfolgt schon im Jahr der Zusage des Zuschusses, weil es auch bei den AK/HK kein Zuflussprinzip gibt (BFH BStBl II 2008, 561)

Gestaltungshinweis: Die erfolgsneutrale Behandlung ist idR günstiger.

 

Beispiel:

Der StPfl schafft ein WG im 1. Halbjahr 01 an, AK: EUR 500 000, Nutzungsdauer 5 Jahre, lineare AfA.

  • Der Zuschuss ist kleiner als der AfA-Betrag in 01:

     
    Erfolgswirksame Behandlung Erfolgsneutrale Behandlung
    (a) AfA-Bemessungsgrundlage (a) AfA-Bemessungsgrundlage
      450 000 EUR eigene AK   500 000 EUR gesamte AK
      + 50 000 EUR öffentlicher Zuschuss   ./. 50 000 EUR öffentlicher Zuschuss
      = 500 000 EUR   = 450 000 EUR
      (AfA-Bemessungsgrundlage)   (AfA-Bemessungsgrundlage)
      = 100 000 EUR (AfA-Betrag in 01)   = 90 000 EUR (AfA-Betrag in 01)
      Gewinnauswirkung: ./. 100 000 EUR   Gewinnauswirkung: ./. 90 000 EUR
    (b) BE-Seite:    
      Gewinnauswirkung: + 50 000 EUR    
    (c) Saldierung (a) und (b):    
      Gewinnauswirkung endgültig:   Gewinnauswirkung endgültig:
      ./. 50 000 EUR   ./. 90 000 EUR
  • Der Zuschuss ist genauso groß wie der AfA-Betrag in 01:

     
    Erfolgswirksame Behandlung Erfolgsneutrale Behandlung
    (a) AfA-Bemessungsgrundlage (a) AfA-Bemessungsgrundlage
      400 000 EUR eigene AK   500 000 EUR gesamte AK
      + 100 000 EUR öffentlicher Zuschuss   ./. 100 000 EUR öffentlicher Zuschuss
      = 500 000 EUR   = 400 000 EUR
      (AfA-Bemessungsgrundlage)   (AfA-Bemessungsgrundlage)
      = 100 000 EUR (AfA-Betrag in 01)   = 80 000 EUR (AfA-Betrag in 01)
      Gewinnauswirkung: ./. 100 000 EUR   Gewinnauswirkung: ./. 80 000 EUR
    (b) BE-Seite:    
      Gewinnauswirkung: + 100 000 EUR    
    (c) Saldierung (a) und (b):    
      Gewinnauswirkung endgültig:   Gewinnauswirkung endgültig:
      0 EUR   ./. 80 000 EUR
  • Der Zuschuss ist größer als der AfA-Betrag in 01:

     
    Erfolgswirksame Behandlung Erfolgsneutrale Behandlung
    (a) AfA-Bemessungsgrundlage (a) AfA-Bemessungsgrundlage
      300 000 EUR eigene AK   500 000 EUR gesamte AK
      + 200 000 EUR öffentlicher Zuschuss   ./.200 000 EUR öffentlicher Zuschuss
      = 500 000 EUR   = 300 000 EUR
      (AfA-Bemessungsgrundlage)   (AfA-Bemessungsgrundlage)
      = 100 000 EUR (AfA-Betrag in 01)   = 60 000 EUR (AfA-Betrag in 01)
      Gewinnauswirkung: ./.100 000 EUR   Gewinnauswirkung: ./. 60 000 EUR
    (b) BE-Seite:    
      Gewinnauswirkung: ./. 200 000 EUR    
    (c) Saldierung(a) und (b):    
      Gewinnauswirkung endgültig:   Gewinnauswirkung endgültig:
      ./. 100 000 EUR   ./. 60 000 EUR

Nachträglich gewährte Zuschüsse

Nachträglich gewährte Zuschüsse (dh Zuschussgewährung erfolgt nach Anschaffung/Herstellung des WG; R 6.5 Abs 3 EStR 2012; R 7.3 Abs 4 S 2 EStR 2012 Fall 1):

 
Nachträglicher Zuschuss wird als BE erfasst (erfolgswirksame Behandlung) Nachträglicher Zuschuss wird nicht als BE erfasst (erfolgsneutrale Behandlung)
Rechtsfolge: Bisherige AK/HK + Zuschuss Rechtsfolge: Bisherige AK/HK ./. Zuschuss
= neue AfA-Bemessungsgrundlage = neue AfA-Bemessungsgrundlage

Im Voraus gewährte Zuschüsse

Im Voraus gewährte Zuschüsse (dh Zuschussgewährung erfolgt vor Anschaffung/Herstellung des WG, und zwar im Wj vor der Anschaffung/Herstellung; R 6.5 Abs 4 EStR 2012; R 7.3 Abs 4 S 2 EStR 2012 Fall 2):

 
Im Voraus gewährter Zuschuss wird als BE erfasst (= erfolgswirksame Behandlung) Im Voraus gewährter Zuschuss wird nicht als BE erfasst (= erfolgsneutrale Behandlung)
Rechtsfolge: Rechtsfolge:
(1) Im Zuschussjahr: BE (1) Im Zuschussjahr wird eine steuerfreie Rücklage gebildet
(2) Im Anschaffungs-/Herstellungsjahr bilden die eigenen AK/HK des StPfl plus der Zuschuss aus dem Vorjahr die AfA-Bemessungsgrundlage (2) Im Anschaffungs-/Herstellungsjahr bilden die gesamten AK/HK des StPfl abzüglich der steuerfreien Rücklage die AfA-Bemessungsgrundlage
 

Rn. 136

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das Wahlrecht besteht nicht:

 

Rn. 137

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Private Zusch...

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