Rz. 192

Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt kein Zuschuss vor. I. d. R. wird ein Zuschuss auch nicht vorliegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers besteht.

 

Rz. 193

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuschüssen ist zwischen Investitions- und Ertragszuschüssen zu unterscheiden. Ertragszuschüsse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht im Zusammenhang mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts stehen. Sie sind grundsätzlich sofort als Einnahmen zu versteuern.[1]

 

Rz. 194

Erhält der Stpfl. zur Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts aus öffentlichen oder privaten Mitteln einen Investitionszuschuss, hat er im Rahmen der Gewinneinkünfte grundsätzlich ein Wahlrecht (R 6.5 Abs. 2 EStR 2012). Er kann ihn als Einnahme behandeln mit der Folge, dass keine Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eintritt, oder ihn von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten absetzen.[2] Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Zuschüsse handelt. Schreibt eine Rechtsnorm zwingend die Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vor, besteht kein Wahlrecht. Wird der Investitionszuschuss gewährt, bevor die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entstanden sind, kommt insoweit die Bildung einer steuerfreien Rücklage in Betracht, die im Wirtschaftsjahr der Anschaffung bzw. Herstellung auf das entsprechende Wirtschaftsgut zu übertragen ist (R 6.5 Abs. 4 S. 1 EStR 2012). Erhält ein Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für die Anschaffung bzw. Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter Investitionszuschüsse, mindern diese die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht erst im Jahr der Auszahlung. Will der Stpfl. den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme versteuern, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der Zusage ausüben.[3]

Rz. 195 einstweilen frei

 

Rz. 196

Behandelt der Stpfl. Investitionszuschüsse für Anlagegüter erfolgsneutral, ist die AfA von den um den Zuschuss geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bemessen. Ist dem Stpfl. der Investitionszuschuss in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr bewilligt worden, bemisst sich die weitere AfA in den Fällen des § 7 Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 EStG ebenfalls nach den um den Zuschuss geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, in allen anderen Fällen nach dem um den Zuschuss geminderten Buchwert oder Restwert des Wirtschaftsguts (R 7.3 Abs. 4 S. 2 EStR 2012).

 

Rz. 197

Im Bereich der Überschusseinkünfte besteht ein Wahlrecht nicht. Investitionszuschüsse mindern zwingend die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Da die Vornahme der AfA nicht davon abhängig ist, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bereits gezahlt sind, ist die Bemessungsgrundlage für die AfA mit der Bewilligung des Investitionszuschusses zu mindern.[4] Geltung hat dies auch bei Zufluss des Investitionszuschusses in mehreren Jahren. Wird der Investitionszuschuss zurückgezahlt, sind vom Jahr des Entstehens der Rückzahlungsverpflichtung an die AfA von der um den Rückzahlungsbetrag erhöhten AfA-Bemessungsgrundlage vorzunehmen (R 21.5 Abs. 1 S. 4 EStR 2012). Mieterzuschüsse mindern die AfA-Bemessungsgrundlage nicht. Die AfA bemisst sich in diesen Fällen nach den eigenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Vermieters einschließlich des Mieterzuschusses (R 21.5 Abs. 3 S. 5 EStR 2012).

Rz. 198 bis 200 einstweilen frei

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 6 EStG Rz. 79.
[4] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 252.

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