Rn. 208

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der 15-Jahres-Zeitraum des § 7 Abs 1 S 3 EStG ist vom Gesetz her zwingend ausgestaltet, dh darf weder unter- noch überschritten werden, auch nicht bei "personenbezogenen" Gewerbebetrieben (BFH BFH/NV 1998, 1467; BMF v 20.11.1986, BStBl I 1986, 532; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz303).

Eine Ausnahme will allerdings BFH BStBl II 1994, 449 (glA BFH BFH/NV 1997, 1467) dann machen, wenn die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts über 15 Jahre zu einer "offensichtlich unzutreffenden Besteuerung" führen würde. Allerdings konnte es der BFH hier offenlassen, wann dies der Fall sein könnte. Diese Durchbrechung des § 7 Abs 1 S 3 EStG beschwört neue Unsicherheiten herauf (wie hier "erl" BBK F 17, 1558; dem BFH jedoch zustimmend Söffing, NWB F 17, 1353). Damit nähert sich de facto der Abschreibungszeitraum demjenigen für den Geschäfts-/Firmenwert (Abschreibung auf 3–5 Jahre) an, auch wenn der BFH aaO dies bestreitet.

 

Rn. 209

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Unabhängig davon, ob man diese Ausnahme des BFH anerkennt, kann aber, falls die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, eine Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert/Firmenwert erfolgen (BMF v 20.11.1986, BStBl I 1986, 532; s Rn 96).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge