Rn. 294a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Aus der Tatsache, dass auch in der HB degressiv abgeschrieben werden kann (s Rn 292a), muss dies nicht nur für die Abschreibung dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach gelten, dh die AfA-Beträge dürfen gleich hoch sein für HB und StB (wohl auch von Glasenapp, BB 2020, 1899).

 

Rn. 294b

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für die Konsequenzen bei (Nicht-)Ausübung des Wahlrechts (dh lineare AfA in der StB und degressive in der HB) in der StB ist für die HB wie folgt zu unterscheiden:

(1) Mittelgroße und große KapGes: Die Ausübung des Wahlrechts in der StB führt zur sog Steuerlatenz (§ 274 HGB), dh, eine sich daraus ergebende steuerliche Entlastung ist nach § 274 Abs 1 2 HGB als aktive latente Steuern auszuweisen (§ 266 Abs 3 E. HGB)
(2) Kleine KapGes: brauchen Steuerlatenz nicht zu ermitteln (§ 274a Nr 4 HGB), müssen aber dafür eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (Grottel in Beck´scher Bilanzkommentar 12. Aufl 2020, § 274a HGB Rz 7).

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