Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
1. |
§ 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang, |
2. |
§ 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang, |
3. |
§ 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3, |
4. |
§ 274 über die Abgrenzung latenter Steuern |
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