Rn. 69

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

So wie die WG nach § 6 Abs 1 EStG einzeln zu bewerten sind (BFH BStBl II 2011, 696: dh auch nur eine einheitliche Nutzungsdauer), sind sie auch einzeln abzuschreiben (Grundsatz der Einzelabschreibung, s Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 232). Daraus folgt:

  • Gesonderte AfA-Ermittlung für jedes WG, dh keine Gesamtabschreibung mehrerer räumlich verbundener, wirtschaftlich zusammengehöriger und gleichartig genutzter WG (zB mehrerer zu einer Fabrikanlage gehörender Gebäude: BFH BStBl III 1960, 198). Der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang allein erlaubt es idR noch nicht, mehrere getrennt stehende Baulichkeiten zu einem WG zusammenzufassen (BFH BStBl II 1984, 196). Dies gilt auch, wenn mehrere Gebäude gemeinsame Versorgungsanlagen haben (BFH BStBl II 1981, 783). Die Gruppenbewertung (§ 240 Abs 4 HGB iVm § 256 S 2 HGB; R 6.8 Abs 4 EStR 2012) sowie die Festbewertung (§ 240 Abs 3 HGB iVm § 256 S 2 HGB; H 6.8 EStH 2020 "Festwert") stehen dem nicht entgegen, da dies Bewertungsvorschriften sind.
  • Gesonderte buchmäßige Darstellung der Abschreibung für jedes WG: Man wird jedoch bei gleichartigen WG mit annähernd gleicher Nutzungsdauer Vereinfachungen zulassen müssen (skeptisch Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 22, 40. Aufl 2021).

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