Rz. 232

Wirtschaftsgüter sind einzeln zu bewerten. Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung folgt, dass die AfA für jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert zu ermitteln ist (Grundsatz der Einzelabschreibung). Es bestehen aber Ausnahmen. So können z. B. gleichartige oder annähernd gleichwertige, abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach § 240 Abs. 4 HGB die Voraussetzungen für eine Gruppenbewertung erfüllen, gemeinsam abgeschrieben werden.[1]

[1] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 71.

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