Rn. 298

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der StPfl konnte bzw kann (s Rn 297a) ohne weiteres (dh ohne Begründung, s Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 362) von der degressiven zur linearen AfA übergehen (§ 7 Abs 3 S 1 EStG). Voraussetzung war jedoch, dass zuvor die degressive AfA zulässig war (s Rn 297a). Dies bedeutet, dass ein Methodenwechsel von der degressiven zur linearen AfA nur für bewegliche WG des AV in Frage kam bzw kommt.

 

Rn. 299

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Dieser Methodenwechsel

  • empfahl/empfiehlt sich, sobald die AfA-Beträge der degressiven AfA unter die der linearen a absanken bzw absinken. Da die degressive AfA unendlich läuft (s Rn 280), musste bzw muss der StPfl praktisch irgendwann einmal zur linearen wechseln.
  • war/ist erforderlich, wenn der StPfl AfaA geltend machen wollte bzw will, da diese nur neben der linearen AfA zulässig war/ist (§ 7 Abs 2 S 4 EStG).
 

Rn. 300

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der Übergang war bzw ist jederzeit möglich, auch im Jahr der Betriebsaufgabe/-veräußerung (§ 16 EStG). Zu beachten war/ist aber, dass es einen Weg zurück nicht mehr gab/gibt – der Wechsel von degressiv zu linear war/ist eine "Einbahnstraße".

 

Rn. 301

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nach dem Methodenwechsel waren/sind nicht die ursprünglichen AK/HK die AfA-Bemessungsgrundlage, sondern der zu dieser Zeit bestehende Rest-(buch-)wert geteilt durch die Restnutzungsdauer (§ 7 Abs 3 S 2 EStG; s Rn 304).

Ergebnis: Wollte/will man die steuerlich höchstmögliche Abschreibung erreichen, empfahl/empfiehlt sich hier ein Wechsel von degressiver zu linearer AfA.

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