Rz. 360

§ 7 Abs. 3 EStG regelt die Zulässigkeit des Methodenwechsels bei der AfA. Danach ist nach § 7 Abs. 3 S. 1 EStG der Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA zulässig. Die AfA bemisst sich nach § 7 Abs. 3 S. 2 EStG in diesen Fällen vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Dagegen ist nach § 7 Abs. 3 S. 3 EStG der Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA unzulässig.

 

Rz. 361

§ 7 Abs. 3 EStG bezieht sich auf einen Wechsel der AfA-Methode nach dem Erstjahr der AfA. Diese wird bei einem bereits teilweise abgeschriebenen Wirtschaftsgut für die Zukunft geändert. Ein Wechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 EStG liegt nicht vor, wenn infolge einer Bilanzänderung bzw. Bilanzberichtigung schon für das Erstjahr eine andere AfA-Art berücksichtigt wird.

 

Rz. 362

Der Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA ist ohne Einschränkung zulässig. Eine Begründung des Stpfl. für den Wechsel ist nicht erforderlich. Da der Übergang kraft gesetzlicher Regelung ausdrücklich für zulässig erklärt wird, steht der handelsrechtliche Grundsatz der Bewertungsstetigkeit einem Übergang von der degressiven AfA auf eine höhere lineare AfA nicht entgegen.

 

Rz. 363

Motiv für den Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA ist insbesondere der Umstand, dass im Laufe der Zeit die degressiven AfA-Beträge unter die linearen AfA-Beträge fallen mit der Folge, dass sich in dem Zeitpunkt, in dem die degressiven AfA-Beträge erstmals die linearen AfA-Beträge unterschreiten, der Wechsel zur linearen AfA empfiehlt. Auch lässt sich durch den Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA Abschreibungspotenzial für spätere Jahre aufbewahren. Weitere Motive für den Übergang können sein das bei der degressiven AfA bestehende Restwertproblem (Rz. 354) oder – vor dem Hintergrund der Regelung in § 7 Abs. 2 S. 4 EStG – die Unzulässigkeit von AfaA in den Fällen der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG (Rz. 359). Interessant ist der Methodenwechsel auch im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe. Gehen die aufgrund des Übergangs höheren AfA-Beträge zulasten des nicht begünstigten laufenden Gewinns, fällt der begünstigte Gewinn infolge niedrigerer Buchwerte höher aus. Ebenfalls in Betracht kommen kann ein Wechsel von der degressiven AfA zur linearen AfA bei einer Wiederaufrollung der Veranlagung z. B. nach einer Außenprüfung.

 

Rz. 364

Nach dem Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 S. 2 EStG die weitere AfA nach dem Restbuchwert z. Zt. des Wechsels und der Restnutzungsdauer. Bei der Bestimmung der Restnutzungsdauer ist grundsätzlich von der anfangs bestimmten Gesamtnutzungsdauer auszugehen. Lediglich wenn sich deren Schätzung als offensichtlich zu lang herausstellt, ist die Restnutzungsdauer neu zu schätzen.[1] Der so ermittelte AfA-Anteil ist pro rata temporis zu ermitteln, wenn der Wechsel im Verlauf eines Wirtschaftsjahres erfolgt.[2]

 

Rz. 365

Die durch § 7 Abs. 3 EStG bewirkte Bindung an die AfA-Methode des Erstjahres gilt auch für den Rechtsnachfolger des Stpfl. im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge. Gleiches kommt in Betracht bei § 6 Abs. 3 EStG und § 11d Abs. 1 EStDV. Keine Bindung des Stpfl. besteht im Rahmen von § 6 Abs. 4 EStG oder bei entgeltlichem Erwerb des Wirtschaftsguts.[3]

 

Rz. 366

Der Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA ist nach § 7 Abs. 3 S. 3 EStG nicht zulässig. Die Regelung ist zwingend.

 

Rz. 367

Nicht geregelt ist die Frage des Wechsels von der degressiven AfA zur Leistungs-AfA nach § 7 Abs. 1 S. 6 EStG und von der Leistungs-AfA zur degressiven AfA. § 7 Abs. 3 S. 1 EStG erfasst zwar nach seinem eindeutigen Wortlaut die lineare AfA, nicht die Leistungs-AfA. § 7 Abs. 1 S. 6 EStG enthält aber – bei Vorliegen der Voraussetzungen – ein Wahlrecht zur Leistungs-AfA (Rz. 319). Dieses Wahlrecht muss nach Sinn und Zweck von § 7 Abs. 1 S. 6 EStG auch beim Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA gelten.[4] Ausgeschlossen ist allerdings nach § 7 Abs. 3 S. 3 EStG der Wechsel von der Leistungs-AfA zur degressiven AfA.[5]

Rz. 368 einstweilen frei

 

Rz. 369

Teilwertabschreibungen neben der linearen bzw. degressiven AfA sind zulässig. Sie stellen keinen Wechsel der AfA-Methode dar. Vielmehr handelt es sich um eine Frage der Bewertung nach § 6 EStG.

[1] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 282.
[2] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 282.
[3] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 449.
[4] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 279; a. A. Brandis, in Brandis/Heuermnn, Ertragsteuerrecht, § 7 EStG Rz. 446.
[5] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 285.

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