Rn. 34
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die Absetzungen sind bei "WG" vorzunehmen (§ 7 Abs 1 S 1 EStG), nur sie sind Abschreibungsobjekte, nicht die Geldbeträge, die zur Anschaffung/Herstellung derselben aufgewendet wurden. Dies gilt
- bei Bilanzierern,
- bei §-4-Abs-3-EStG-Rechnern und
- bei den Überschusseinkünften,
um die Einkunftsarten gleich zu behandeln.
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