Rn. 64

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach § 6e Abs 5 EStG bleibt die Regelung des § 15b EStG unberührt.

Im Ergebnis können beide Regelungen für Fonds zur Anwendung kommen, wenn diese zusätzlich als Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG zu qualifizieren sind. Damit kann § 15b EStG für den unter Berücksichtigung von § 6e EStG ermittelten (Rest-)Verlust zur Anwendung kommen (Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung v 31.07.2019, 103). Insofern finden die Regelungen "parallel" oder "nebeneinander" Anwendung, sofern der Fonds zugleich unter § 15b EStG fällt (Rüsch in Blümich, § 6e EStG Rz 66, Juli 2020).

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