Rn. 246

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Nachträgliche Minderungen des Veräußerungspreises aufgrund von Gewährleistungen uÄ reduzieren den nach § 6b EStG abzugsfähigen Betrag (so zutreffend Strahl in Korn, § 6b EStG Rz 22 mwN (September 2002)); auch eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises wirkt nach BFH BStBl II 2001, 641 gemäß § 175 Abs 1 S 2 Nr 2 AO zurück. Die Bilanz des betreffenden Jahres ist dann rückwirkend zu berichtigen (keine Bilanzänderung iSd § 4 Abs 2 S 2 EStG). Die Rückwirkung ist beschränkt auf die Schlussbilanz des ersten noch nicht bestandskräftigen VZ.

Rechtsfolgen einer nachträglichen Minderung des Veräußerungspreises:

  • bei bereits erfolgter Übertragung (s Rn 53f) der stillen Reserve auf das Ersatz-WG erhöht sich dessen Buchwert erfolgswirksam,
  • eine gebildete Rücklage (s Rn 55f) ist gewinnerhöhend aufzulösen.

Rechtsfolgen einer nachträglichen Erhöhung des Veräußerungspreises:

  • bei bereits erfolgter Übertragung (s Rn 53f) der stillen Reserve auf das Ersatz-WG vermindert sich der Buchwert erfolgswirksam,
  • eine gebildete Rücklage (s Rn 55f) ist gewinnmindernd aufzustocken.

Diese Buchungen sind im ersten verfahrensrechtlich möglichen VZ vorzunehmen.

Zwischenperiodisch heben sich die Ergebniswirkungen auf.

 

Rn. 247

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Anders verhält es sich, wenn der Kaufpreis aufgrund einer aufschiebenden Bedingung – Bsp: die vom Käufer zu erzielenden Mieteinnahmen werden tatsächlich erreicht – erhöht wird, dann wirkt die Kaufpreiserhöhung nicht zurück. Nach Strahl in Korn, § 6b EStG Rz 26 (September 2002) soll dann in diesem VZ die etwa noch bilanzierte Rücklage erfolgsneutral aufgestockt oder der Erhöhungsbetrag von den AK oder HK des begünstigten Reinvestitionsobjektes abgezogen werden, und zwar in beiden Fällen nach Maßgabe der Buchungsschemata s Rn 92. Das soll auch nach Ablauf der vierjährigen Reinvestitionsfrist (s Rn 56) der Fall sein (zweifelhaft, jedenfalls vom BFH so noch nicht entschieden).

Eine noch nicht erfüllte Kaufpreisforderung, die aus der Veräußerung des begünstigten WG resultiert, stellt ein gegenüber dem letztgenannten eigenständiges WG dar. Fällt sie aus oder ist eine Wertminderung festzustellen, hat dies keinen Einfluss auf den nach § 6b EStG übertragenen Veräußerungsgewinn.

 

Rn. 248–250

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

vorläufig frei

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