Rn. 235

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der Veräußerungspreis entspricht dem Wert der Gegenleistung für das übertragene WG, das der Veräußerer vom Erwerber oder von einem Dritten erhält. Im Falle eines Tausches entspricht der Veräußerungspreis dem gemeinen Wert des hingegebenen WG im Veräußerungszeitpunkt (BFH BStBl II 1983, 303).

Auch ein als "Entschädigungsprovision" bezeichneter Teil des Kaufpreises für den Verkauf des unbebauten Grund und Bodens stellt einen Veräußerungspreis als Entgelt für die Möglichkeit, auf der Fläche eine Windenergieanlage zu betreiben, dar (BFH v 10.03.2016, BStBl II 2016, 984; s ausführlich Schiessl StuB 2016, 567).

Bei Veräußerung eines Betriebes oder Teilbetriebes (Sachgesamtheit) ist der Kaufpreis auf die einzelnen übertragenen WG aufzuteilen. Es handelt sich um das gleiche Problem der Kaufpreisallokation wie umgekehrt beim Erwerber (s § 6 Rn 185ff (Dräger/Dorn/Hoffmann)).

Stundungs- und Verzugszinsen, die der Erwerber zu bezahlen hat, gehören nicht zum Veräußerungspreis (so zu Recht Strahl in Korn, § 6b EStG Rz 19 (Mai 2002)).

Bei Bezahlung in Kaufpreisraten ist eine Abzinsung vorzunehmen; als Zinssatz kann nach § 12 Abs 3 S 2 BewG ein solcher von 5,5 % angewandt werden.

 

Rn. 236

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Begünstigt nach § 6b EStG ist jedoch nur der Veräußerungsgewinn, der durch die Veräußerung des WG entsteht. Nicht begünstigt sind Gewinne, die anlässlich der Veräußerung (als eine Art Folgewirkung) entstehen, wie zB Veräußerung eines Grundstücks und Erhalt einer Ertragswertentschädigung für die Beeinträchtigung seines Restbetriebs. In einem solchen Fall findet § 6b EStG lediglich für Entschädigung für das Grundstück Anwendung (BFH v 22.01.2004, IV R 32/03, BFH/NV 2004, 1092; so Schiessl in Blümich, § 6b EStG Rz 174 (Juni 2017)).

 

Rn. 237

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Eine Rücklage nach § 6b EStG (ggf iVm § 6c EStG) kann rückwirkend auch gebildet werden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren VZ erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht. In dem Streitfall änderte sich aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses die Höhe des Gewinns aus der in 2007 erfolgten Veräußerung, so dass aufgrund der Besteuerung nach dem Zuflussprinzip nach § 6c EStG über die Frage, ob und in welchem Umfang eine Rücklage wirksam gebildet worden sei, erstmals und ausschließlich in dem ESt-Bescheid verbindlich zu entscheiden ist, in dem sich die Bildung, Auflösung oder teilweise Übertragung der Rücklage auf ein Reinvestitionsobjekt erstmalig gewinnwirksam auswirke, dh im Streitfall in 2009 (BFH v 10.03.2016, IV R 41/13, BStBl II 2016, 984; vgl dazu auch Weiss, BB 2019, 1133).

 

Rn. 238–239

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

vorläufig frei

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