Rn. 162

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Auswirkungen der Wahlrechtsausübung werden unterschiedlich beurteilt. So wird davon ausgegangen, dass

(1) die einmal getroffene Wahl grds endgültig ist (Thümmler, BetrAV 1984, 168; R 6a Abs 11 S 13 EStR 2012 für das "zweite Wahlrecht"),
(2) keinerlei Bindung an die einmal getroffene Wahl besteht; wenn das Pensionsalter später geändert wird, gelten weder das Nachholverbot noch das Auflösungsverbot (vgl Heubeck, § 6a EStG Rz 399f),
(3)

die einmal getroffene Wahl später mit Einschränkungen korrigiert werden kann:

  • Ein außerordentlicher Mehraufwand, der im Jahr des Wechsels entsteht, unterliegt dem Nachholverbot.
  • Die Auflösung der Rückstellung ist so lange nicht zulässig, wie die bisherige Rückstellungshöhe durch die Wahl des anderen rechnungsmäßigen Pensionsalters unterschritten würde.

Die letztgenannte Auffassung erlaubt zu einem späteren Zeitpunkt eine Anpassung an geänderte Verhältnisse, ohne durch einmalige Zuführungen bzw Auflösungen einen Anreiz für Manipulationen zu bieten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge