Rn. 36

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der PSVaG finanziert seine Insolvenzsicherungsleistungen durch Erhebung von Beiträgen bei den insolvenzsicherungspflichtigen ArbG. Die Finanzierung der Verpflichtungen des PSVaG erfolgt gemäß § 10 Abs 1 BetrAVG durch alle ArbG, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Pensionskasse, eine Direktversicherung (bei deren Beleihung oder bei widerruflichem Bezugsrecht zugunsten des ArbN) oder einen Pensionsfonds durchführen. Die Höhe der von diesen ArbG zu leistenden Beiträge bestimmt sich nach dem sog "Kapitalwert-" oder "Barwertumlageverfahren". Gemäß § 10 Abs 2 S 1 BetrAVG müssen danach die Beiträge den Barwert der im laufenden Kj entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung und den Barwert der unverfallbaren Anwartschaften von ArbN insolventer Unternehmen decken (vgl hierzu Höfer/de Groot/Küpper, BetrAVG Bd I Arbeitsrecht, § 10 Rz 62ff (März 2023). Im Zeitpunkt der Insolvenz eines PSVaG-Mitglieds ist der PSVaG kraft Gesetz verpflichtet, neben den laufenden Renten auch schon die unverfallbaren Anwartschaften zu sichern. Bis 2006 hat der PSVaG Beiträge jedoch nur für die bereits laufenden Renten erhoben. Ab 2007 sind auch Beiträge für unverfallbare Anwartschaften von ArbN insolventer Unternehmen jährlich zu entrichten. Die bis dahin aufgelaufene Last aus unverfallbaren Anwartschaften wird ab 2007 auf 15 Jahre bis 2022 verteilt, wobei ab 2006für die künftigen Raten eine Rückstellung zu bilden ist (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 40 Rz 12ff (Januar 2023)).

 

Rn. 37

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der BFH (BFH vom 13.11.1991, BStBl II 1992, 336; BFH vom 06.12.1995, BStBl II 1996, 406) verneint hinsichtlich des bis 2006 geltenden Finanzierungsverfahrens, bei dem noch keine Beiträge für die vom PSV zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften erhoben wurden, das Vorliegen einer passivierungsfähigen Last. Unter Bezugnahme auf die FinVerw (BMF vom 13.03.1987, BStBl I 1987, 365) und unter ausdrücklichem Widerspruch gegen die überwiegende Literaturmeinung sah der BFH in den künftigen Beiträgen für zurückliegende Insolvenzen nur mittelbare Verpflichtungen iSd Art 28 Abs 1 S 2 EGHGB. Für die HB bestehe daher nur ein Passivierungswahlrecht, was in der StB ein Passivierungsverbot zur Folge habe.

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