Rn. 92

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Gemäß R 6a Abs 4 S 4 EStR 2012 liegt kein steuerschädlicher Vorbehalt vor, wenn

Zitat

"der ArbN die Möglichkeit [hat], anstelle einer bisher zugesagten Altersversorgung eine Erhöhung seiner laufenden Bezüge zu verlangen".

Somit ist es nach der Auffassung der FinVerw gestattet, den Wert eines Pensionsversprechens in eine Erhöhung der laufenden Bezüge umzuwandeln. Ein derartiges Recht hindert also die Pensionsrückstellungsbildung nicht. Bedeutung hat dies vor allem bei der Zurücknahme von sog Entgeltumwandlungszusagen, bei denen der ArbN zuvor für die Erteilung einer Pensionszusage auf Teile seiner Bezüge verzichtet hat (§ 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG). Wenn ein ArbN den Bezügeverzicht widerruft und insofern die erworbene Pensionsanwartschaft wieder aufgibt, ist dies unschädlich. Ein entsprechendes Widerrufsrecht kann von vornherein in der Pensionszusage vereinbart werden.

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