Rn. 351

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Grundsatzregelung für die zeitliche Anwendung von § 5 Abs 7 EStG enthielt § 52 Abs 14a S 1 EStG in der am 31.12.2013 geltenden Fassung. Er besagte, dass § 5 Abs 7 EStG wie beim übertragenden Unternehmen (s Rn 350) erstmals für Wj anzuwenden war, die nach dem 28.11.2013 endeten.

Folglich war eine im Januar 2013 stattgefundene Übernahme der Versorgungsverpflichtung schon nach den Regeln des § 5 Abs 7 EStG zu behandeln, wenn das nach dem 28.11.2013 endende Wj schon im Dezember 2012 begonnen hatte. Ein Übernahmegewinn aus § 5 Abs 7 S 1 EStG (s Rn 324) muss entweder voll im ersten nach dem 28.11.2013 endenden Wj versteuert werden, oder er konnte auf dieses Jahr und die 14 Folgejahre maximal mit einen Fünfzehntel gestreckt werden.

Endete das Wj aber vor dem 29.11.2013 und erfolgte vor diesem Datum die Übernahme der Versorgungsverpflichtung, so galt bis dahin auch für den Übernehmer der Verpflichtung die Rspr des BFH, der von der Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs beim Erwerber ausging (s Rn 328).

 

Rn. 352

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bei Übernahmen, die schon vor dem 29.11.2013 erfolgten, konnte aber das versicherungsmathematisch fortentwickelte Übernahmeentgelt die Pensionsrückstellung aus § 6a EStG überschreiten, die das übertragende Unternehmen an dem ersten Bilanzstichtag des übernehmenden Unternehmens nach dem 28.11.2013 hätte bilden können, falls die Übertragung der Verpflichtung nicht stattgefunden hätte (s Rn 347). In diesem Falle war für den ersten Bilanzstichtag nach dem 28.11.2013 der Übernahmegewinn aus der Differenz des versicherungsmathematisch fortentwickelten Übernahmeentgelts und jener Pensionsrückstellung zu bilden und dieser Betrag gemäß § 5 Abs 7 EStG zu behandeln. Wegen des Grundsatzes der Einzelbewertung erstreckte sich die Berechnung nur auf die Versorgungsverpflichtungen aus der Übertragung, die am ersten Bilanzstichtag nach dem 28.11.2013 noch bestanden. Am ersten Bilanzstichtag nach dem 28.11.2013 konnte der "Übernahmegewinn" (s Rn 324; § 5 Abs 7 S 1–3 EStG iVm S 5) auf dieses Jahr und die 14 Folgejahre entweder maximal mit einem Fünfzehntel verteilt oder aber auch mit höheren Beträgen früher durch weitergehende Auflösungen der Rücklage (s Rn 348) erfasst werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge