Rn. 350

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Laut § 52 Abs 8 EStG idF vom 04.08.2019 ist der § 4f EStG erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem 28.11.2013 enden. An jenem Tag wurde das AIFM-StAnpG vom Deutschen Bundestag beschlossen.

Aus S 1 folgt, dass die Regeln des § 4f EStG selbst dann gelten, wenn eine Übertragung der Versorgungsverpflichtungen zB bereits im Januar 2013 stattfand und wenn das nach dem 28.11. endende Wj schon damals begonnen hatte.

Endet jedoch das Wj vor dem 29.11.2013, so gilt insofern für vor diesem Datum vorgenommene Verpflichtungsübertragungen die Rspr des BFH, nach dem der Differenzaufwand (s Rn 324) sogleich im Jahr der Übertragung BA ist (s Rn 328).

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