Rn. 117

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 66 Abs 1 S 4 EStG aF bestimmt, dass die Einmalbeträge nach § 66 Abs 1 S 2 und 3 EStG bei der Vergleichsberechnung nach § 31 S 4 EStG berücksichtigt werden. Diese Regelung findet sich jeweils gleichlautend in § 66 Abs 1 S 4 EStG idF des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes, des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes und idF des Steuerentlastungsgesetzes 2022.

Da die Festsetzung und Zahlung der Einmalbeträge nach § 66 Abs 1 S 2 und 3 EStG im Rahmen des steuerlichen Familienausgleichs (§ 31 EStG) erfolgt und die Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG in den VZ 2020 und 2021 nicht erhöht wurden (zu den Einkommensgrenzen Schuhmann, EStB 2020, 261, ergibt sich bei denjenigen Eltern keine steuerliche Entlastung, bei denen der Anspruch auf Kindergeld einschließlich des Kinderbonus die gebotene steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums des Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht vollständig bewirkt. Gegen die Einbeziehung der Einmalbeträge nach § 66 Abs 1 S 2 und 3 EStG in den Familienleistungsausgleich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Rn. 118–119

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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