Rn. 156

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse dies der zuständigen Ausländerbehörde – abweichend von § 62 Abs 1a S 5 EStG – unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs 1 S 1 BGB), mitzuteilen. Dies sei, so der Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks 19/8691, 71, erforderlich, damit die Ausländerbehörde prüfen kann, ob das Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt des Unionsbürgers festzustellen ist.

Bei den in § 62 Abs 1a S 6 EStG genannten Anspruchsvoraussetzungen, bei deren Vortäuschung die Mitteilungspflicht der Familienkasse besteht, handelt es sich zum einen um die nach § 62 Abs 1a S 2 o S 3 EStG. Eine Mitteilungspflicht besteht aber auch dann, wenn das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 61 Abs1 EStG vorgetäuscht wird, zum Beispiel das Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts die Erzielung von inländischen Einkünften iSd § 1 Abs 3 EStG, Wendl in H/H/R, § 62 EStG Rz 17 (April 2020). Die Mitteilungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde erfolgt im Hinblick auf § 2 Abs 7 FreizügG/EU, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs 1 FreizügG/EU festgestellt werden kann.

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