Rn. 155

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 62 Abs 1a S 5 EStG informiert die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde über die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung, damit die Ausländerbehörde daraus Erkenntnisse für etwaige aufenthaltsrechtliche Auswirkungen erzielen kann, vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks 19/8691, 7. Im Hinblick auf aufenthaltsrechtliche Konsequenzen entscheidet ausschließlich die Ausländerbehörde über die Feststellung des Nichtbestehens oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts (BT-Drucks 19/8691, 64). Die Pflicht der Familienkasse zur Mitteilung einer ablehnenden Entscheidung in Bezug auf die Kindergeldfestsetzung betrifft nach dem Sinn und Zweck des § 62 Abs 1a S 5 EStG neben dem Ablehnungsbescheid auch die sogenannte Nullfestsetzung sowie den Aufhebungsbescheid, Wendl in H/H/R, § 62 EStG Rz 16 (April 2020). Die Mitteilungspflicht der Familienkasse gegenüber der Ausländerbehörde besteht nur dann, wenn Erstere ihre ablehnende Entscheidung darauf gestützt hat, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs 1a S 2 o S 3 EStG nicht vorliegen ("in diesem Fall").

Die Mitteilung hat an die zuständige Ausländerbehörde zu erfolgen, wobei sich die Zuständigkeit aus § 71 Abs 1 AufenthG iVm dem jeweiligen Landesrecht ergibt. Mitzuteilen sind neben dem Tenor auch die Gründe der ablehnenden Entscheidung der Familienkasse.

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