Rn. 1029
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
§ 6 Abs 1 Nr 3a Buchst f EStG bestimmt, dass bei der Bewertung die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend sind und daher künftige Preis- und Kostensteigerungen nicht berücksichtigt werden dürfen.
Handelsrechtlich sind Rückstellungen seit dem BilMoG v 25.05.2009 (s vor § 1 Rn 193 (Bitz)) gemäß § 253 Abs 1 S 2 HGB nF mit dem (ggf abgezinsten) Erfüllungsbetrag zu bewerten. Dabei enthält dieser Wert auch die mutmaßlichen Kostensteigerungen bis zum Erfüllungszeitpunkt. Als Bsp mag die Rückbauverpflichtung für ein Kraftwerk dienen. Dieser Bewertungsvorgabe wird steuerlich nicht gefolgt. Mit der Einführung des Buchst f des § 6 Abs 1 Nr 3a EStG verbleibt es bei der (bislang schon gültigen) Bewertung auf der Grundlage der Verhältnisse am Bilanzstichtag.
Rn. 1030–1031
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
vorläufig frei
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