Rn. 513

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das Zuschreibungsgebot gilt ab dem VZ 1999, allerdings rückwirkend für alle irgendwann einmal für ein betreffendes WG vorgenommenen Teilwertabschreibungen. Wenn die konkrete bilanzierende Einheit bereits zu den DM-EB-Stichtagen existent war, war also im VZ 1999 bis dahin zurückzublicken, längstens bis zum 21.06.1948. Diese Rückwirkung ist verfassungsrechtlich umstritten (Fischer in Kirchhof, § 6 EStG Rz 110 mwN). Praktisch stellt sich dann das Problem einer Eruierung einer solchen früher einmal vorgenommenen Teilwertabschreibung im Wesentlichen für den Bereich der Beteiligungen an KapGes. Allerdings sieht der BMF (BStBl I 2000, 372 Rz 35) eine Beweiserleichterung vor. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das FA aufgrund besserer Dokumentation früher einmal vorgenommene Teilwertabschreibungen wieder aufrollt. Vgl hierzu das Bsp unter s Rn 745.

Für solche Teilwertabschreibungen vor dem 01.01.1999 (Wj = Kj), die wegen wiedergewonnener Werthaltigkeit zurückzunehmen sind, konnte der StPfl eine Wertaufholungsrücklage gemäß § 52 Abs 16 S 3 EStG für fünf Jahre mit gleich bleibender Auflösung bilden. Zur Problematik in der HB s Schmitz, DB 1999, 1974; zum Fall der Verwaltung von Wertpapieren im Giro-Sammeldepot s OFD Hannover v 31.07.2001, FR 2001, 1076.

Die Teilwertzuschreibung setzt generell die Nämlichkeit des betroffenen WG voraus. Daraus resultieren die Gestaltungsvorschläge in s Rn 514. Einen dieses Tatbestandsmerkmal betreffenden Fall hatte der BFH v 24.04.2007, I R 16/06, DStR 2007, 1390 mit Anm Hoffmann zu entscheiden. Es ging um eine Art "Ketteneinbringung" von Beteiligungen an KapGes (sog Anteilstausch). Die erste eingebrachte Beteiligung war auf den niedrigeren Teilwert lange Zeit vor dem Streitjahr abgeschrieben worden. Nach Maßgabe des Tauschgutachtens des BFH (s Rn 200) wurden die folgenden Anteilstauschvorgänge mit Zustimmung des FA immer zu Buchwerten vollzogen. Im Streitjahr war die Surrogat-Beteiligung wieder werthaltig geworden, während umgekehrt in der "aktuell" bilanzierten Beteiligung noch der niedrigere Teilwert von früher angesetzt war. Das FA und das FG verneinten die Teilwertzuschreibung, weil die frühere Teilwertabschreibung an einem anderen WG vorgenommen worden sei als dem aktuell bilanzierten. Der BFH bejahte die Wertaufholungszuschreibung mit der Begründung: Die Anteilstauschvorgänge seien zum Buchwert erfolgt, eigentliche Anschaffungen, die das Zuschreibungspotenzial beseitigt hätten (s Rn 514), lägen nicht vor, uE eine zutreffende Gesetzesauslegung.

In diesem Urt hat der BFH auch die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung (s oben) bestätigt.

Im Übrigen wird wegen der Anwendung der Teilwertbilanzierung bei den verschiedenen WG auf s Rn 502 verwiesen.

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