Rn. 745

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Teilwertzuschreibungspflicht gilt ab 1999 (vorher Wahlrecht). Allerdings besteht eine gesetzliche Rückwirkung für alle in der Vergangenheit irgendwann einmal vorgenommenen Teilwertabschreibungen. Deshalb ist insb bei Beteiligungen an KapGes eine entsprechende Vergangenheitsforschung zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen seitens des FA vorzubeugen (s Rn 513 auch zur Übergangsregelung).

Alle seit Bestehen von der Mutterunternehmung auf Beteiligungen an Tochtergesellschaften (soweit noch im BV enthalten) vorgenommenen Teilwertabschreibungen stehen jährlich auf dem Prüfstand des StPfl und des FA (s Rn 507ff). In diesen Fällen wird die Frage von Bedeutung bleiben, ob bestimmte Sanierungsmaßnahmen der Mutterunternehmung als Teilwertabschreibung oder aber als laufender Aufwand zu behandeln sind.

 

Beispiel:

 
  EUR
Gründung der Tochter-KapGes in 1953, AK 20 000
Einlage in Kapitalrücklage 1995 wegen Expansion der Tochtergesellschaft 480 000
(Buchwert am 31.12.1999ff) 500 000
Sanierungszuschuss zur Finanzierung von Verlusten der Tochtergesellschaft in 1965 300 000
Forderungsverzicht wegen Liquiditätsschwierigkeiten und Debitorenverlusten der Tochtergesellschaft 1976 700 000
Nachträgliche AK (?), so vermutlich FA 1 000 000
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln der Tochtergesellschaft in 1995 (EUR 480 000) 0
  1 500 000

Unternehmenswert der Tochter zum 31.12.2003: EUR 5 000 000.

Frage: Wertaufholung auf EUR 500 000 oder 1 500 000?

Die FinVerw wird beide Sanierungsmaßnahmen (EUR 300 000 und 700 000) als "Nachaktivierung mit Teilwertabschreibung" behandeln wollen.

Dem ist entgegenzutreten

  • beim Forderungsverzicht mit den Hinweisen in s Rn 701, 702
  • beim Sanierungszuschuss mit einigen BFH-Urt, denen andere allerdings entgegenstehen (s Rn 695).
 

Rn. 746

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Wegen Gestaltungen zur Vermeidung einer (späteren) Teilwertzuschreibung s Rn 514.

 

Rn. 747

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

vorläufig frei

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