Rn. 90

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Nach Maßgabe von § 256 S 2 HGB iVm 240 Abs 4 HGB können in Übereinstimmung mit R 6.8 Abs 4 EStR 2012 im Interesse der Bewertungserleichterung gleichartige WG des Vorratsvermögens jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit einem gewogenen Durchschnittswert bewertet werden. "Gleichartig" verlangt dabei keine Gleichwertigkeit. Bei der Bestandsaufnahme (Inventur) können diese Vorratsbestände dann auch gemeinsam festgehalten werden. Der Anwendungsbereich umfasst das gesamte Vorratsvermögen, allerdings ohne geleistete Anzahlungen. In Ausnahmefällen können auch andere Vermögensgegenstände unter den weiteren Voraussetzungen (zB Gleichartigkeit) im Gruppenverfahren bewertet werden (s Trappmann, DB 1996, 391). Zur sog "Cluster"-Bewertung von umfangreichem Grundbesitz s OLG Ffm v 16.05.2012, 23 Kap 1/06, BB 2012, 2302 ("Fall Telekom": kein Verstoß gegen Einzelbewertungsgrundsatz bei Immobilienbewertungen).

Die FinVerw (R 6.8 Abs 4 S 6 EStR 2012) erlaubt zur Ermittlung des Durchschnittswertes auch die Berücksichtigung der effektiven Verbrauchsfolgen. Kann der StPfl (zB aufgrund der Art der Lagerung) glaubhaft machen, dass in seinem Betrieb idR die zuletzt beschafften WG zuerst verbraucht oder veräußert werden, kann diese Tatsache bei der Ermittlung der AK oder HK berücksichtigt werden. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem fiktiven Verbrauchsfolgeverfahren (s Rn 110ff).

Das Hauptproblem bei der praktischen Anwendung ist die Definition der "Gleichartigkeit". Auf die diesbezüglichen Erläuterungen zum Lifo-Verfahren wird verwiesen (s Rn 118f). Im Übrigen läuft gerade das Lifo-Verfahren auf eine Gruppenbewertung hinaus (s Rn 125).

 

Rn. 91

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

 

Beispiele aus der Rspr:

  • Kunstwerke einer Galerie können zu Gruppen gleichartiger WG zur Teilwertermittlung zusammengefasst werden (BFH BFH/NV 1987, 290).
  • Musiknoten eines Musikalienhändlers sind nicht zur Gruppenbewertung geeignet (FG He EFG 1980, 451).
  • Zur Bewertung von Tieren ist die Gruppenbewertung zulässig (BMF v 22.02.1995, BStBl I 1995, 179). Zu Möglichkeiten und Grenzen des Übergangs zur Einzelbewertung s BFH BStBl II 2001, 548.
  • Wertpapiere im Streifbanddepot sind nicht "gruppenfähig", wohl aber solche in Girosammeldepot-Verwahrung (BFH BStBl III 1966, 274; BMF v 20.06.1968, BStBl I 1968, 986).
 

Rn. 92–94

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge