Rn. 110

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Art 40 Abs 1 der 4. EG-Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten ein Bewertungswahlrecht. Demzufolge können die AK oder HK aller beweglichen gleichartigen Vermögensgegenstände einschließlich der Wertpapiere bewertet werden:

  • entweder nach den gewogenen Durchschnittswerten (s Rn 85f)
  • oder nach der Unterstellung "First-in-First-out" (Fifo) oder "Last-in-First-out"-Verfahren (Lifo)
  • oder nach einem vergleichbaren Verfahren.

Die Transformation in das deutsche Recht durch § 256 S 1 HGB reduziert dieses Wahlrecht auf gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens und weiter auf eine fingierte Verbrauchsfolge. S 2 des § 256 HGB erlaubt weitere Bewertungserleichterungen (Festbewertung s Rn 95 ff, Gruppenbewertung s Rn 90ff). § 256 HGB enthält also alle Bewertungsvereinfachungsregeln.

Bis 1989 erlaubte das EStG die Bewertung nach der Verbrauchsfolge nur dann, wenn die zugrunde gelegte Verbrauchsfolge auch der Realität entsprach. Durch das StRefG 1990 v 25.07.1988, BStBl I 1988, 224 wurde ein allg gültiges Bewertungswahlrecht ("können") durch § 6 Abs 1 Nr 2a EStG eingeführt (Fiktion). Das Wahlrecht beschränkt sich dabei auf das Lifo-Verfahren. Es muss den GoB entsprechen und bezieht sich auf "gleichartige WG"; das Wahlrecht ist unabhängig (s §§ 4, 5 Rn 326b (Briesemeister/Hoffmann)) von der HB-Bewertung auszuüben (BMF v 12.05.2015, BStBl 2015, 462; so auch R 6.9 Abs 1 EStR 2012). Bei abweichender Handhabung gegenüber der HB sind die betreffenden WG in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Dessen formale Ausgestaltung ist offen.

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