Rn. 218

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Scheidet ein Gesellschafter durch Veräußerung seines Anteils aus dem Betrieb ganz oder teilweise aus, ist der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag im Wj des Ausscheidens dem pauschal ermittelten Gewinn hinzuzurechnen. Die Ausführungen zum Ausscheiden oder Veräußerung des WG (s Rn 215–217) gelten hier entsprechend.

 

Rn. 219

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Sollten im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters die Höhe der verrechenbaren Verluste die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden laufende Gewinne und Veräußerungsgewinne übersteigen, ist für den Gesellschafter in Höhe des übersteigenden Betrages ein laufender Verlust anzusetzen (BFH vom 14.12.1995, BStBl II 1996, 226; § 15a Abs 2 S 2 EStG). Dieser laufende Verlust ist nicht Ausfluss der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG und § 5 EStG und wäre in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Anwendung des § 15a Abs 3 EStG (s Rn 220) als zusätzlicher Verlust mindernd von dem Ergebnis der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage zu berücksichtigen.

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