Rn. 215

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Scheidet das für den Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr eingesetzte WG aus dem BV aus, ist das Ausscheiden in der StB zu dokumentieren. Der dadurch ausgewiesene Gewinn (oder auch Verlust) beeinflusst unmittelbar das Ergebnis der StB. Ist das danach bilanzierte Ergebnis ein Gewinn, gelten zunächst die Ausführungen zu s Rn 208 entsprechend. Ist das danach bilanzierte Ergebnis ein Verlust, gelten die Ausführungen zu s Rn 210 entsprechend.

 

Rn. 216

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Da das aus dem BV ausscheidende WG nicht mehr dem Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr dient, ist nach § 5a Abs 4 S 3 Nr 2 EStG der Unterschiedsbetrag im Wj des Ausscheidens oder der Veräußerung dem Gewinn hinzuzurechnen.

 

Rn. 217

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

 

Beispiel:

Eine Schifffahrts-KG wechselt zum 01.01.02 in die pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage. Zum 31.12.01 ist für eine bestehende Fremdwährungsverbindlichkeit ein Unterschiedsbetrag iHv EUR 1 Mio festgestellt worden. Verrechenbare Verluste zum 31.12.01 bestanden nicht.

In der StB zum 31.12.02 wird ein Verlust iHv EUR ./. 0,5 Mio ausgewiesen. Dieser Verlust ist grundsätzlich ein nur verrechenbarer Verlust iSd § 15a EStG. Die Fremdwährungsverbindlichkeit ist im Wj 02 zu 5 % getilgt worden. Der durch die Tilgung realisierte Kursgewinn ist im ausgewiesenen StB-Verlust enthalten.

Lösung:

Die Höhe der verrechenbaren Verluste entwickelt sich zunächst nach dem Ergebnis der StB. Danach sind EUR 0,5 Mio nur verrechenbare Verluste iSd § 15a Abs 1 EStG.

Da die Fremdwährungsverbindlichkeit zu 5 % getilgt wurde, dient dieses WG insoweit nicht mehr dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Entsprechend der Tilgungsrate ist der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs 4 S 3 Nr 2 EStG iHv 50 000 EUR (5 % von EUR 1 Mio) dem pauschal ermittelten Gewinn hinzuzurechnen. Zum 31.12.02 sind nach § 15a Abs 4 EStG 0,5 Mio verrechenbare Verluste festzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge