Rn. 208

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zum Schluss des Wj, das der erstmaligen Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage vorangeht, sind die verrechenbaren Verluste nach § 15a Abs 4 EStG gesondert festzustellen.

Diese verrechenbaren Verluste sind im Weiteren nach § 15a Abs 2 EStG auch während der Zeit der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage mit Gewinnen aus der StB zu verrechnen. Das gilt auch für die Gewinne, die durch Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes entstehen. Zwar bezieht sich § 5a Abs 5 S 4 EStG nur auf den nach § 4 Abs 1 EStG und § 5 EStG ermittelten Gewinn. Dennoch ist der nach § 16 Abs 2 EStG ermittelte Gewinn ein Gewinn iSd § 15a Abs 2 EStG. Dieses Ergebnis wird durch BFH vom 20.11.2006, BStBl II 2007, 261 bestätigt.

 

Rn. 209

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

 

Beispiel:

Für die Kommanditisten einer Schifffahrts-KG werden zum Schluss der erstmaligen Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage verrechenbare Verluste iHv EUR 5 Mio festgestellt.

Im nachfolgenden Wj, dem ersten der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage, wird in der StB ein auf die Kommanditisten entfallender Gewinn von EUR 3 Mio ausgewiesen. Der nach § 5a Abs 1 EStG pauschal ermittelte Gewinn beträgt EUR 150 000.

Lösung:

Die verrechenbaren Verluste iHv EUR 5 Mio sind nach § 15a Abs 2 EStG iVm § 5a Abs 5 S 4 EStG mit dem StB-Gewinn iHv EUR 3 Mio zu verrechnen.

Zum Schluss des ersten Wj der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage sind nach § 15a Abs 4 EStG verrechenbare Verluste iHv EUR 2 Mio festzustellen. Das Ergebnis der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage bleibt hierbei gänzlich unberücksichtigt.

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