Rn. 202

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Für die Anwendung des § 15a EStG ist der nach § 4 Abs 1 EStG und § 5 EStG ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. Dh, dass § 15a EStG in seiner Gesamtheit zur Anwendung gelangt, sich aber aus der StB (Gesamthands- und Ergänzungsbilanzen) ableitet.

Damit sind zwei getrennt voneinander laufende Systeme zu berücksichtigen, die lediglich eine Berührung aufweisen. Im Fall eines hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrags – stille Reserven aus der Zeit vor Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung – ist dieser mit einem verrechenbaren Verlust auszugleichen (BMF vom 12.06.2002, BStBl I 2002, 614 Rz 31 und 32).

Ein Ausgleich verrechenbarer Verluste mit dem pauschal ermittelten Gewinn nach der Tonnage ist nicht zulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge