Rz. 84

Nach § 5a Abs. 5 S. 4 EStG ist für die Anwendung des § 15a EStG der nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. Mit dieser durch das SteuerbereinigungsG 1999 v. 22.12.1999[1] eingeführten Regelung schafft der Gesetzgeber 2 Regelungskreise, die (nahezu) keine Berührung miteinander haben. Zum einen ist der Gewinn nach § 5a EStG zu ermitteln, zum anderen sind die Regelungen des § 15a EStG in der gleichzeitig (neben der Gewinnermittlung nach § 5a EStG, vgl. Rz. 80) zu führenden Steuerbilanz zu berücksichtigen. Die Kapitalkonten in der Steuerbilanz sind fortzuführen; der verrechenbare Verlust wird jährlich festgestellt und mit den Ergebnissen der Steuerbilanz (Gesamthands- und etwaiger Ergänzungsbilanzen) verrechnet. Da die Ergebnisse aus der Steuerbilanz wegen der Gewinnermittlung nach § 5a EStG der Besteuerung aber nicht zugrunde gelegt werden, ist die Behandlung der Verluste nach § 15a EStG für die Besteuerung (zunächst) ohne Bedeutung. Insbesondere können Gewinne aus der Gewinnermittlung nach der Tonnage nicht mit verrechenbaren Verlusten aus der Steuerbilanz saldiert werden. Lediglich bei der Besteuerung des hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrags ist eine Saldierung mit verrechenbaren Verlusten möglich.[2]

 

Rz. 85

Im Einzelnen ergeben sich aus dem Nebeneinander der Regelungen nach Auffassung der Finanzverwaltung folgende Rechtsfolgen[3]:

 

Rz. 86

  • Verrechenbare Verluste aus der Zeit vor der Gewinnermittlung nach der Tonnage sind mit den tatsächlich laufenden Gewinnen aus der Zeit der Gewinnermittlung nach der Tonnage auszugleichen. Dies ist erforderlich, da neben § 5a EStG der Gewinn normal zu ermitteln ist, aber während der § 5a-Zeit keine steuerlichen Auswirkungen hat. Erzielt der Stpfl. während der § 5a-Zeit in der Steuerbilanz Gewinne, gehen die verrechenbaren Verluste ohne steuerliche Auswirkung verloren.
 
Praxis-Beispiel

Höhe der verrechenbaren Verluste

Für die Kommanditisten einer Schifffahrts-KG werden zum Schluss des Wirtschaftsjahrs 01 der "normalen" Gewinnermittlung verrechenbare Verluste nach § 15a Abs. 1, 4 EStG i. H. v. 4 Mio. EUR festgestellt. Im folgenden ersten Wirtschaftsjahr (02) nach der Gewinnermittlung nach der Tonnage werden in der Steuerbilanz den Kommanditisten zuzurechnende Gewinne i. H. v. 3 Mio. EUR ermittelt, der Gewinn nach § 5a EStG beträgt 150.000 EUR.

Der Gewinn aus der Steuerbilanz ist mit den verrechenbaren Verlusten des Vorjahrs zu saldieren, verbleibender verrechenbarer Verlust 1 Mio. EUR, der Gewinn von 150.000 EUR ist zu versteuern.

Rz. 87 einstweilen frei

 

Rz. 88

  • Verluste aus der Zeit der Gewinnermittlung nach der Tonnage erhöhen bereits vorhandene verrechenbare Verluste, auch soweit sie auf die Zeit vor der Gewinnermittlung nach der Tonnage entfallen. Da verrechenbare Verluste vor oder während der Gewinnermittlung nach der Tonnage nicht mit dem Tonnagegewinn saldiert werden dürfen, müssen sie vorhandene verrechenbare Verluste erhöhen. Insoweit besteht kein Unterschied zur normalen Gewinnermittlung, da auch dort verrechenbare Verluste nicht ausgleichsfähig sind.
 
Praxis-Beispiel

Erhöhung verrechenbarer Verluste

Wie obiges Beispiel unter Rz. 86: Verrechenbarer Verlust zum 31.12.02 1 Mio. EUR. Verlust aus der Steuerbilanz für das Wirtschaftsjahr 03 2 Mio. EUR. Die verrechenbaren Verluste sind zum 31.12.03 gem. § 15a Abs. 4 EStG mit 3 Mio. EUR festzustellen.

Rz. 89 einstweilen frei

 

Rz. 90

  • Ein im Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Veräußerung des Wirtschaftsguts oder der Veräußerung des ganzen Betriebs oder des Ausscheidens eines Gesellschafters noch vorhandener verrechenbarer Verlust ist zunächst mit einem dabei entstehenden Veräußerungsgewinn (aus der Steuerbilanz) auszugleichen, auch wenn dieser Veräußerungsgewinn wegen § 5a Abs. 5 S. 1 EStG durch den Tonnagegewinn abgegolten ist. Ein danach noch verbleibender verrechenbarer Verlust ist beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Abs. 4 S. 3 EStG abzuziehen. Da der Unterschiedsbetrag aus Zeiten der "normalen" Gewinnermittlung stammt, ist er ein Gewinn i. S. d. § 15a Abs. 2 EStG aus der Beteiligung und damit mit den verrechenbaren Verlusten zu saldieren.
 
Praxis-Beispiel

Vorgehensweise bei noch vorhandenem verrechenbarem Verlust

Wie Beispiel unter Rz. 88: Im Wirtschaftsjahr 04 entsteht ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG i. H. v. 2 Mio. EUR; der Unterschiedsbetrag ist i. H. v. 4 Mio. EUR hinzuzurechnen.

Der Veräußerungsgewinn ist mit den verrechenbaren Verlusten zu saldieren = verbleibender verrechenbarer Verlust 1 Mio. EUR, der mit dem Hinzurechnungsbetrag zu saldieren ist, Gewinn 3 Mio. EUR.

Rz. 91 einstweilen frei

 

Rz. 92

  • Verrechenbare Verluste sind in den Fällen des § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 1 EStG sowie in den Fällen, in denen das Schiff nicht mehr dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, mit dem im Zusammenhang mit dem Ansatz des Teilwerts gem. § 5a Abs. 6 EStG entstehenden Gewinn zu verrechnen; ein nach Gegenrechnung eines so entstandenen Gewinns etwa noch verbleibender ve...

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