Rn. 148a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die FinVerw verstand unter Ausscheiden des Gesellschafters nicht die Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge (natürlicher Personen). Vielmehr wurde nur auf die Fälle abgestellt, in denen der Mitunternehmeranteil ganz oder teilweise veräußert oder aufgegeben wurde (§ 16 EStG). In den Fällen, in denen in der Gesamthandsbilanz nach Übertragung eine Buchwertfortführung erfolgte, wurde keine Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages vorgenommen. Diese Annahme wendete sich ausdrücklich und vorsätzlich gegen den Gesetzeswortlaut und begründete sich auf einer sachlichen Billigkeit, da ansonsten eine wesentliche Schlechterstellung in den Fällen vorlag, in denen die Sonderabschreibung nach § 82f EStDV in Anspruch genommen worden war.

Die Sonderabschreibung bedingt einen niedrigen Buchwert und zum Zeitpunkt des Wechsels in die pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage einen hohen Unterschiedsbetrag. Die FinVerw sah einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Sonderabschreibung und der Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Beibehaltung der Sonderabschreibung war nur unter der Bedingung zulässig, dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert wurden. Die Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge idS war hier keine schädliche Veräußerung, die zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung führte. Eine Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages in den Fällen der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge zu fordern, käme aber einer Rückgängigmachung der Sonderabschreibung gleich.

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