Rn. 74

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zum begünstigten Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden WG.

  • Nebengeschäfte sind solche Geschäfte, die nicht den eigentlichen Zweck der unternehmerischen Betätigung ausmachen und sich auch nicht notwendig aus dem eigentlichen Geschäftsbetrieb ergeben, in seiner Folge vorkommen und nebenbei miterledigt werden.
  • Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen. Insbesondere der Abschluss eines Bauvertrages, die Einstellung des Personals, das Anmieten von Geschäftslokalen und die Anschaffung von Maschinen und Material sind als ein Hilfsgeschäft anzusehen.

Auf diese Weise werden in die Begünstigung also aus Vereinfachungsgründen auch Einkünfte aus solchen Geschäften einbezogen, die für sich gesehen nicht zu den an sich zu begünstigenden Einkünften gehören. Dies rechtfertigt es, den Umfang der durch § 5a Abs 2 EStG in die Begünstigung des § 5a EStG einbezogenen Geschäfte eng zu ziehen (BFH vom 13.04.2017, IV R 14/14, BFH/NV 2017, 1109).

 

Rn. 75

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bereederungsentgelte, die an Vertrags- oder Korrespondentreeder als Mitunternehmer des den § 5a EStG anwendenden Gewerbebetriebs gezahlt werden, sind durch die pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage abgegolten (s Rn 171ff). Einerlei, ob es sich um auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage vereinbarter Gewinnanteile oder Vergütungen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 und S 2 EStG handelt (anders die Begründung zur BR-Drucks 342/98 – Anrufung des Vermittlungsausschusses).

An nicht beteiligte Vertrags- oder Korrespondentreeder gezahlte Bereederungsentgelte fallen nicht unter § 5a EStG (zu Bereederungs- oder Korrespondentreederleistungen an nicht an der Schifffahrtsgesellschaft beteiligte Vertrags- oder Korrespondentreeder iSd § 34c Abs 4 EStG aF s BFH vom 26.03.1987, BStBl II 1987, 564).

Die Gewinne der Vertragspartner der Reeder werden durch § 5a EStG nicht abgegolten. Die Einbeziehung von Neben- und Hilfsgeschäften (iSd § 34c Abs 4 EStG aF s BFH vom 24.11.1983, BStBl II 1984, 566) bezieht sich nur auf den StPfl selbst und berührt die Gewinnermittlung bei Dritten nicht.

 

Rn. 76

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Auch nachträgliche BE und BA in dem Fall, dass die Liquidation der Schiffsgesellschaft sich über den Zeitraum der Anwendung des § 5a Abs 1 EStG hinaus verzögert, sind mit dem pauschal ermittelten Gewinn (während des 10-Jahres-Zeitraums) abgegolten, wenn mit der Liquidation während des Zeitraums der Anwendung des § 5a Abs 1 EStG begonnen wurde (s zu § 34c Abs 4 EStG aF BFH vom 24.11.1983, BStBl II 1984, 566; BFH vom 03.07.1991, BStBl II 1991, 802). Zumindest mit Rücksicht auf das Urteil des BFH vom 16.01.2014, BStBl II 2014, 774 dürfte hierzu auch eine kritische Position einzunehmen sein.

 

Rn. 77

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zu den WG iSd § 5a Abs 2 S 2 EStG können auch zB Bürogebäude und Container gehören, soweit eine unmittelbare Zuordnung zu den in die pauschale Gewinnermittlung einbezogenen Handelsschiffen gegeben ist. Fehlt es an einer tatsächlichen Möglichkeit der unmittelbaren Zuordnung, ist eine Berücksichtigung als Nebengeschäft nicht zulässig. Insbesondere Container rechnen nicht zu den Ausrüstungsgegenständen (wie zB nautische Geräte, Rettungsboote oder anderes Schiffsinventar). Selbst im Liniendienst wird es nicht vorstellbar sein, dass die Frachten stets nur mit den eigenen Containern befördert werden. Die Einbeziehung der Vermietung von Containern als Nebengeschäft ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dürfte eine Größenordnung von 1 % bis 2 % des Gesamtumsatzes nicht überschreiten (BFH vom 20.07.1960, BStBl III 1960, 205).

Sollten diese Geschäfte mehr als 2 % des Gesamtumsatzes ausmachen, liegt ein Mischbetrieb vor.

 

Rn. 78

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Erträge aus Kapitalanlagen bzw Beteiligungen an KapGes gehören mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Betrieb von Seeschiffen grundsätzlich nicht zu den begünstigten Erträgen (BFH vom 13.04.2017, IV R 14/14, BFH/NV 2017, 1109; BMF vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486 Rz 12; Kranz, DStR 29/2000, 1215, der hier lediglich einen Anscheinsbeweis annimmt). Nach Auffassung der FinVerw gilt das ebenso für die Erträge aus der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH, die im Sonder-BV II auszuweisen sind (s Rn 176; bestätigt durch FG Hamburg vom 02.11.2005, VII 130/03). Die gilt insbesondere für Zinsen aus Kapitalanlagen während der Investitionsphase.

 

Rn. 79

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten und aus Termingeldanlagen, die unmittelbar mit dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zusammen hängen, sind mit dem pauschal ermittelten Gewinn nach der Tonnage abgegolten (BFH vom 13.04.201...

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