Rz. 41

Zum begünstigten Betrieb von Handelsschiffen gehören auch die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte und der unmittelbar dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter sowie die Veräußerung des der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.[1] Ein unmittelbarer Zusammenhang eines Hilfsgeschäfts i. S. des § 5a Abs. 2 S. 2 EStG setzt voraus, dass bei Vornahme des Hilfsgeschäfts die konkrete Investitionsentscheidung für den Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr bereits getroffen wurde.[2]

 

Rz. 42

Nebengeschäfte sind solche Geschäfte, die nicht den eigentlichen Zweck der unternehmerischen Tätigkeit ausmachen und sich auch nicht notwendigerweise aus dem eigentlichen Geschäftsbetrieb ergeben, aber in seiner Folge vorkommen und nebenbei miterledigt werden.[3]

 

Rz. 43

Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen.[4] Die Liquidation der Ein-Schiffs-Gesellschaft ist ein Hilfsgeschäft.[5] Nebengeschäfte kommen regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesen vor, während Hilfsgeschäfte dem Hauptgeschäft zeitlich vorangehen.[6] Hierzu gehören z. B. die Einstellung des Personals, das Anmieten von Geschäftslokalen und die Anschaffung von Maschinen und Material. Bei einem Schifffahrtsbetrieb gehört daher jede Maßnahme, die auf die Anschaffung oder Herstellung eines Seeschiffs gerichtet ist, zu den Hilfsgeschäften, insbesondere der Abschluss des Bauvertrags über das Seeschiff.[7]

 

Rz. 44

Die Begünstigung dieser Geschäfte bezieht sich allein auf den Stpfl. Seine Einkünfte aus solchen Geschäften fallen unter die Gewinnermittlung nach § 5a EStG. Daher sind Bereederungsentgelte, die an Vertrags- oder Korrespondentreeder als Mitunternehmer des den § 5a EStG anwendenden Gewerbebetriebs gezahlt werden, durch § 5a EStG abgegolten, nach der Erlasslage seit 2009 allerdings nur bis 4 % der Bruttofrachtraten. An nicht beteiligte Vertragsreeder gezahlte Bereederungsentgelte fallen nicht unter § 5a EStG.[8] Die Gewinne dieser Personen sind demnach durch § 5a EStG nicht abgegolten.[9]

 

Rz. 45

Gecharterte Teile von Seeschiffen, insbesondere Stellplätze, können zwar vom Stpfl. nicht selbst eingesetzt werden, die Anwendung des § 5a EStG kommt aber insoweit als Neben- oder Hilfsgeschäft in Betracht.[10]

 

Rz. 46

Einkünfte aus Kapitalanlagen bzw. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehören nach Ansicht der Finanzverwaltung mangels Zusammenhang mit dem Schifffahrtsbetrieb grundsätzlich nicht zu den begünstigten Erträgen.[11] Der BFH hat diese enge Auslegung der Finanzverwaltung bestätigt.[12] Begünstigt sein sollen nur Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten und auch Zinserträge aus Guthaben, die etwa aus dem laufenden Geschäftsbetrieb erwirtschaftet wurden, um eine Liquiditätsreserve für Großreparaturen u. Ä. vorzuhalten.[13] Insoweit ist eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen möglich.[14] In der Praxis führt die Frage der Abgeltungswirkung hinsichtlich der Zinserträge aus Bankguthaben regelmäßig zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung.[15]

Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung erscheint indes zu eng.[16] Aus dem Gesetz ergibt sich nämlich allein, dass alle mit dem Betrieb eines Handelsschiffes unmittelbar im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsgeschäfte abgegolten sind.[17] Nebengeschäfte sind dabei solche Geschäfte, die eine Folge des Hauptgeschäfts darstellen, Hilfsgeschäfte stehen in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft.[18] Unter Heranziehung dieser Definition spricht aber nichts dafür, Kapitalerträge grundsätzlich von der Abgeltungswirkung auszunehmen.[19] Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob hier ein funktionaler Zusammenhang mit dem Betrieb eines Handelsschiffes gegeben ist.[20] Deshalb sind Kapitalerträge, die aus einer finanziellen Rücklage zur Finanzierung einer Großreparatur oder einer Klasseerneuerung angespart werden, ebenso von § 5a EStG umfasst wie Rücklagen, die für wirtschaftlich schwierige Zeiten gebildet werden. Gleiches gilt nach einem zutreffenden Urteil des FG Hamburg auch für den Gewinn aus der Veräußerung von Aktien eines Linienreeders, die an Erfüllungs statt für die Forderung aus einem Chartervertrag ausgegeben wurden.[21] Abgelehnt hat das Niedersächsische FG ein Hilfsgeschäft im Fall des Vorliegens eines Devisentermingeschäfts.[22] Allerdings erkennt auch das Niedersächsische FG an, dass es hierbei auf den Einzelfall ankommt. So kann ein Hilfsgeschäft durchaus gegeben sein, wenn das Devisentermingeschäft allein der Absicherung der in Fremdwährung zu leistenden Kaufpreisraten für das Schiff dient. Kein Hilfsgeschäft liegt indes vor, wenn ein Devisentermingeschäft der Besicherung prospektierter Ausschüttungen dienen soll.[23]

[1] BMF v. 10.7.2023, IV C 6 – S 2133-a/20/10001:003, Rz. 9, BStBl I 2023, 1486; Schindler, in...

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