Rn. 21

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nach Art 82 Abs 2 S 1 GG soll jedes Gesetz den Tag seines Inkrafttretens bestimmen. Für den Fall, dass eine solche Bestimmung fehlt, trifft Art 82 Abs 2 S 2 GG die Regelung, dass das Gesetz mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft tritt, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. Die Regelung in § 52 Abs 1 EStG, wonach diese Fassung des EStG erstmals für einen ausdrücklich benannten VZ anzuwenden ist, folgt der in Art 82 Abs 2 S 1 GG.

In der Gesetzeswirklichkeit überwiegen jedoch die Ausnahmeregelungen in § 52 Abs 2 EStG, die für einzelne Vorschriften des EStG eine von der Grundregel in § 52 Abs 1 EStG abweichende frühere oder spätere Anwendung vorsehen. Sowohl § 52 Abs 1 EStG als auch den in § 52 Abs 2ff EStG enthaltenen Ausnahmeregelungen liegt eine auf den VZ bezogene Betrachtungsweise zugrunde, BFH v 19.07.2011, IV R 53/09, BStBl II 2011, 1017; Kanzler in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, § 52 EStG Rz 4 (6. Aufl).

 

Rn. 22–25

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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