Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Das Vierte Corona Steuerhilfegesetz ist am 22.6.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit in Kraft getreten.

Praxis-Hinweis: Welche Gesetzesänderungen für das Rechnungswesen wichtig sind

Einige der gesetzlichen Neuregelungen haben direkte Bedeutung für das Rechnungswesen. Insbesondere die Verlängerung der Möglichkeit der degressiven Abschreibung, sowie der Reinvestitionsfristen sind hier zu nennen. Insofern bieten die gesetzlichen Neuregelungen, die der Abmilderung der Coronafolgen dienen sollen, verschiedene Möglichkeiten. Für Mitarbeiter ist aber sicherlich auch die Verlängerung der Regelungen zum Home-Office von Interesse. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Corona-Steuerhilfegesetz das letzte seiner Art ist. Dies wird maßgeblich davon abhängen, wie sich die Pandemie im Laufe des Jahres entwickelt. Im Moment scheinen andere Probleme (insbesondere der Krieg in der Ukraine) von größerer Wichtigkeit zu sein.

Gesetzlicher Hintergrund

Am 10.6.2022 hat der Bundesrat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, am 22.6. wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses sieht wiederum verschiedene Fördermaßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vor.

Wichtige Aspekte für das Rechnungswesen

Das neue Gesetz bringt einige Neuregelungen mit sich, die insbesondere auch für die Mitarbeiter des Rechnungswesens von Bedeutung sein können. In diesem Zusammenhang sind zu nennen:

Abschreibung

  • Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird verlängert für solche Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG). Anschließend soll diese Möglichkeit wieder auslaufen.
  • In der Diskussion ist derzeit, ob es weitere Abschreibungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Digitalisierung geben wird.

Verlustverrechnung

  • Die Möglichkeiten einer erweiterten Verlustverrechnung wird - wie im Gesetzentwurf bereits vorgesehen - bis Ende 2023 verlängert.
  • Für die Jahre 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.
  • Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre (§ 10d Abs. 1 EStG). Die Möglichkeit besteht auch bei der Körperschaftsteuer. Gerade letztere Änderung eröffnet einige Gestaltungsmöglichkeiten.

Investitionsfristen

  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EstG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3 - 5 EStG).
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG (Übertragung stiller Reserven) und § 7g EStG (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe) werden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 14 Satz 4 - 6 EStG).

Abzinsung

  • Unverzinsliche Verbindlichkeiten müssen nunmehr nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht mehr abgezinst werden. Begründet wird dies mit der Niedrigzinsphase. Allerdings müssen Rückstellungen weiterhin abgezinst werden. Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2022, kann aber auf Antrag auch auf frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.

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