Rn. 270

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 51a Abs 4 S 3 EStG ordnet an, dass § 240 Abs 1 S 3 AO, wonach Säumnis frühestens mit der Festsetzung der Steuer entsteht, keine Anwendung findet. Demnach sind für den Fall, dass Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern nach § 51a Abs 4 S 2 EStG ohne gesonderte Festsetzung zu entrichten sind, Säumniszuschläge verwirkt, wenn die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer nicht zusammen mit den Vorauszahlungen auf die ESt geleistet werden. Da der StPfl Säumnisfolgen zu tragen hat, ohne zuvor in einem Steuerbescheid darauf hingewiesen worden zu sein, beinhaltet diese Regelung eine unangemessene gesetzgeberische Entscheidung, Loschelder in Schmidt, § 51a EStG Rz 5 (42. Aufl); Tormöhlen in Korn, § 51a EStG Rz 18 (Juli 2021); Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 48 (Juni 2022). Aufgrund dessen sind entstandene Säumniszuschläge zumindest bei denjenigen StPfl, die vom Lastschriftverfahren Gebrauch machen, auch ohne entsprechenden Antrag des StPfl zu erlassen, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 48 (Juni 2022).

 

Rn. 271

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Da § 254 Abs 2 AO nach § 51a Abs 4 S 3 Hs 2 EStG sinngemäß gilt, können entstandene Säumniszuschläge zusammen mit der Zuschlagsteuer beigetrieben werden, ohne dass es insoweit eines gesonderten Leistungsgebots bedarf. Dies gilt sowohl für festgesetzte Säumniszuschläge als auch für solche, die nach § 51a Abs 4 S 2 EStG zu entrichten sind, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 49 (Juni 2022).

 

Rn. 272–275

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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