Rn. 2

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die gegenüber § 50d Abs 1 EStG verschärften Erstattungsvoraussetzungen treffen die im Inland oder Ausland ansässigen Gläubiger inländischer KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG (Dividenden, Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, aus Anteilen an GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie bergbautreibenden Vereinigungen mit den Rechten juristischer Personen), wenn

  • die Aktien oder Genussscheine zulässigerweise einer Wertpapiersammelbank zur Sammelverwahrung im Inland überlassen worden sind,
  • für den einzelnen Hinterleger eine gesonderte Verwahrung nach § 2 DepotG erfolgt oder
  • wenn die Erträge gegen Aushändigung von Dividenden- oder Erträgnisscheinen ausgezahlt werden.

KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG sind nach dem Anwendungsschreiben des BMF zu § 36a EStG (BMF v 03.04.2017, BStBl I 2017, 726, Rz 86) auch Erträge aus Hinterlegungsscheinen zB aus American Depository Receipts (ADR) auf inländische Aktien (vgl BMF v 24.05.2013, BStBl I 2013, 718). Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf Fälle der Girosammelverwahrung inländischer Aktien im Ausland entspricht der Regelung in § 36a Abs 1 S 4 EStG. Der Schuldner der KapErtr muss Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.

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